Rz. 45
Nach Eingang des Antrags des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Antrag prüfen. Will er die Freistellung verweigern, so muss er dies dem Arbeitnehmer zumeist i. d. R. schriftlich und unter Angabe der Gründe innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Mitteilung oder vor Beginn der Veranstaltung mitteilen.[1] Lässt der Arbeitgeber die Frist verstreichen, ohne den Antrag ausdrücklich abzulehnen, gilt dies nach manchen Gesetzen als Zustimmung (so in § 7 Abs. 4 Satz 3 BzG BW; § 5 Abs. 6 HBUG; § 8 Abs. 4 NBildUG; § 5 Abs. 3 AWbG NW; § 6 Abs. 4 Satz 3 ThürBfG, § 4 Abs. 3 Satz 2 BiZeitGB).
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