Rz. 47
In einigen Gesetzen sind weitere Einschränkungen für die Freistellung zum Bildungsurlaub vorgesehen. Für Beschäftigte in Kleinbetrieben bestehen teilweise Sonderregelungen. So finden sich Vorschriften, nach denen ein Anspruch erst ab einer bestimmten Betriebsgröße besteht und Beschäftigte in Kleinstbetrieben keinen Anspruch haben (vgl. Übersicht über die Einschränkungen für die Freistellung zum Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern, Rz. 47).
Ebenso gibt es Bestimmungen, in denen ein sog. "Überforderungsschutz" für kleinere Betriebe geregelt ist. Danach entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsfreistellung, sobald eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern für den Bildungsurlaub freigestellt ist. Bei Überschreiten der Grenze kann der Arbeitgeber weitere Freistellungsbegehren ablehnen. Sinn und Zweck solcher Regelungen ist es, vor allem kleinere Betriebe vor einer wirtschaftlichen Überforderung zu schützen.
Rz. 48
Übersicht über die Einschränkungen für die Freistellung zum Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern:
Bundesland | Sonderregelung Kleinbetriebe | Überforderungsschutz |
---|---|---|
Baden-Württemberg | in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten: Ablehnung möglich | Ablehnung möglich, wenn mind. 10 % des im Betrieb bestehenden Anspruchs schon genehmigt |
Berlin | in Kleinbetrieben bis 20 Beschäftigte | Ablehnung möglich, wenn mind. 10 % des im Betrieb bestehenden Anspruchs schon bewilligt wurde |
Brandenburg | in Kleinbetrieben bis 20 ArbN: Ablehnung möglich, sobald Gesamtzahl der für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommenen Arbeitstage das 1,5-Fache der Zahl der anspruchsberechtigten Personen erreicht hat. |
Betriebe mit mehr als 20 ArbN: Ablehnung möglich, sobald Gesamtzahl der für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommenen Arbeitstage das 2,5-Fache der Zahl der anspruchsberechtigten Personen erreicht hat. |
Bremen | ||
Hamburg | ||
Hessen | Anspruch auf Bildungsurlaub ist auf max. 33 % der Beschäftigten (umgerechnet) pro Jahr beschränkt | |
Mecklenburg-Vorpommern | Anspruch auf Bildungsurlaub ist auf max. 50 % der Beschäftigten (umgerechnet) pro Jahr beschränkt | |
Niedersachsen | Anspruch auf Bildungsurlaub ist auf max. 50 % der Beschäftigten (umgerechnet) pro Jahr beschränkt | |
Nordrhein-Westfalen | weniger als 10 Beschäftigte: kein Anspruch 10-50 Beschäftigte: Bildungsurlaub nur für 10 % der Beschäftigten pro Jahr | innerhalb von 3 Wochen |
Rheinland-Pfalz | weniger als 5 Beschäftigte: kein Anspruch | Ablehnung möglich, sobald Gesamtzahl der für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen Arbeitstage die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat. |
Saarland | weniger als 50 Beschäftigte: Anrechnung betrieblicher Schulungen möglich bis 100 Beschäftigte: max. 30 % der Beschäftigten pro Jahr | |
Sachsen-Anhalt | weniger als 5 Beschäftigte: kein Anspruch | Ablehnung möglich, sobald Gesamtzahl der für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen Arbeitstage die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat. |
Schleswig-Holstein | ||
Thüringen | weniger als 5 Beschäftigte: kein Anspruch 5–25 Beschäftigte: Ablehnung möglich, wenn bereits 5 Arbeitstage in Anspruch genommen wurden. 26–50 Beschäftigte: Ablehnung möglich ab der Inanspruchnahme von 10 % der im Betrieb möglichen Freistellungstage (Beschäftigte mal 5) | ab 50 Mitarbeitern dürfen bis 20 % der Beschäftigten Bildungsurlaub in Anspruch nehmen |
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