Rz. 73
Lehnt der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zustehende Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf zwingende betriebliche oder dienstliche Belange ab, so gilt der Anspruch auf Bildungsfreistellung als auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen. Eine nochmalige Ablehnung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange ist unzulässig. Im Übrigen kann eine im laufenden 2-Jahres-Zeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen werden.
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