Rz. 47

Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen beruhen, werden auf den Anspruch angerechnet, wenn sie für Veranstaltungen i. S. d. BfG M-V gewährt werden. Außerdem ist eine Anrechnung von Weiterbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber organisiert werden, möglich, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.

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