Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Leitung eines Bereichs im Sinne von Entgeltgruppe P 14 Nr. 1 der Entgeltordnung VKA

 

Leitsatz (amtlich)

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann einen "Bereich" im Sinne der Entgeltgruppe P 14 Nr. 1 der Entgeltordnung VKA, wenn ihnen mehrere Stationen unterstellt sind. Ebenso wie beim Begriff "große Station" (hierzu BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19) haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung "in der Regel" zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Annahme eines Bereichs maßgeblich sein können. Diese Faktoren müssen aber so ausgeprägt sein, dass ein Maß an Führungsverantwortung erreicht wird, das für den Leiter eines Bereichs typisch ist. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn dem Leiter einer Station 16 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) unterstellt sind, die Station ohne eine personelle Trennung zwei kleine Funktionseinheiten (Tagesklinik und Patientenservicecenter) umfasst und er die Leitung einer anderen Station in deren Abwesenheit vertritt.

 

Normenkette

TVöD VKA (EntgO) EG P 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 24.03.2020; Aktenzeichen 7 BV 9/19)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Reutlingen vom 24.03.2020 - 7 BV 9/19 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats zur Eingruppierung des Stationsleiters M. O. in die Entgeltgruppe P 13 zu ersetzen ist.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Klinikum in kommunaler Trägerschaft mit den Standorten B. und A.. Am Standort B., an dem 725 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind, besteht der Antragsgegner (im Folgenden: Betriebsrat) aus elf Mitgliedern. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser Anwendung.

Herr O. ist am Standort B. als Leiter der Aufnahmestation 2 beschäftigt. Am 1. Januar 2017 waren in dieser Station 16 Vollzeitstellen angesiedelt. Personell waren Herrn O. 21 Beschäftigte, eine Auszubildende und zwei Praktikanten unterstellt. Die Station verfügt über 24 Betten. In Abwesenheit der Leiterin der Station ZNA (Zentrale Notaufnahme) war Herr O. auch Leiter dieser Abteilung. In der Station ZNA sind der Stationsleitung 20 Beschäftigte unterstellt.

Der Aufnahmestation 2 sind die Tagesklinik (drei Beschäftigte) und das Patientenservicecenter (zwei Beschäftigte) zugeordnet. Bei der Tagesklinik handelt es sich um eine Überwachungsstation. Die Überwachung wird etwa nach ambulanten Operationen und endoskopischen Eingriffen vorgenommen. Das Patientenservicecenter ist für die Patientenaufnahme zuständig. Dort wird die Aufnahmeuntersuchung vorgenommen; es erfolgen etwa Narkosegespräche und die erste Blutabnahme. Für die Aufnahmestation 2, die Tagesklinik und das Patientenservicecenter wird ein einheitlicher Dienstplan erstellt. Hierbei berücksichtigt Herr O. die unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle, aber auch die verschiedenen Einsatzwünsche.

Am 1. Januar 2017 trat die neue Anlage 1 zum TVöD/VKA (im Folgenden: Entgeltordnung VKA) in Kraft. Herr O. stellte hierauf mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (Anlage AS 1) den Antrag, ihn von der Entgeltgruppe P 11 in die Entgeltgruppe P 14 umzugruppieren. Nach Prüfung des Antrags kam die Arbeitgeberin zu dem Ergebnis, dass Herr O. zutreffend in die Entgeltgruppe P 13 eingruppiert sei. Als Leiter der Aufnahmestation 2 einschließlich der Tagesklinik und des Patienten-Servicecenter sei er ein Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 (Anlage AS 2) beantragte die Arbeitgeberin daher die Zustimmung des Betriebsrats zur Höhergruppierung von Herrn O. in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4, rückwirkend zum 1. Januar 2017. Zur Begründung führte die Arbeitgeberin u.a. aus:

"Herr O. ist nur Abwesenheitsvertretung für die Leitung der ZNA."

In seiner Sitzung vom 14. Dezember 2017 beriet der Betriebsrat den Antrag der Arbeitgeberin und verweigerte sodann die Zustimmung zur Höhergruppierung von Herrn O. in die Entgeltgruppe P 13. Der Betriebsrat teilte hierzu mit:

"Herr O. ist nach der neuen Entgeltordnung im TVöD/VKA vom 29. April 2016 als Leiter eines abgeschlossenen Bereichs in die Entgeltgruppe P 14 einzugruppieren."

Bei der Datumsangabe im Schreiben des Betriebsrats "30. November 2017" (Anlage AS 3) handelt es sich um einen Schreibfehler.

Mit ihrem am 18. April 2019 eingegangenen Antrag beantragte die Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur rückwirkenden Eingruppierung von Herrn M. O. zum

1.Januar 2017 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 TVöD/VKA zu ersetzen. Zur Begründung trug die Arbeitgeberin vor, Herr O. sei zwar nicht der Leiter einer großen Station, habe aber als Abwesenheitsvert...

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