Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 03.03.1993; Aktenzeichen 3 Ca 123/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim vom3. März 1993 – 3 Ca 123/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 1991 in Höhe von DM 2.996,00 brutto.
Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Bauunternehmung seit 1981 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 1991 betrug sein Stundenlohn DM 19,21 brutto. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. In ihrem Betrieb existiert ein Betriebsrat. Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern – in der Regel ca. 50 Angestellten und ca. 350 gewerblichen Arbeitnehmern – herkömmlich Sonderleistungen in Form von Urlaubsgeld und Zahlungen zum Jahresende. Bereits in den 80er Jahren – in den Einzelheiten wurde die jeweilige Handhabung nicht aufgeklärt – ging die Beklagte zu unterschiedlichen Leistungen im Bereich der Angestellten einerseits und der gewerblichen Arbeitnehmer andererseits über. Zuletzt galt folgendes: Die gewerblichen Arbeitnehmer bekommen zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend den geltenden – allgemeinverbindlichen – tariflichen Bestimmungen für den Bereich des Baugewerbes. Ein 13. Monatseinkommen wird entsprechend einer Betriebsvereinbarung vom 12. November 1990 (vgl. Aktenblatt 75–76) gewährt. Soweit im Streitfall in erster Linie von Interesse, lautet diese Betriebsvereinbarung folgendermaßen:
„§ 2 Anspruch auf die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens
1. Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit der Firma … vor dem 01.10. des laufenden Kalenderjahres begonnen hat, haben Anspruch auf Zahlung eines Teils eines 13. Monatseinkommens.
2. Die Berechnung der Anspruchsmonate erfolgt wie folgt: 1/12 tel × 12 bei Eintritt vor dem 1. Dezember des Vorjahres
1/12 tel × 11 bei Eintritt im Dezember des Vorjahres 1/12 tel je vollen Beschäftigungsmonat bei Eintritt vor dem 01. Oktober des laufenden Kalenderjahres und nach dem 31.12. des Vorjahres.”
„§ 4 Berechnung des Teils eines 13. Monatseinkommens
1. Der Teil eines 13. Monatseinkommens ist wie folgt zu berechnen:
im Jahre 1990
× 133 Stunden × Anspruchsmonate: 12 = Teil eines 13. Monatseinkommens
im Jahre 1991
× 156 Stunden × Anspruchsmonate: 12 = Teil eines 13. Monatseinkommens
im Jahre 1992
× 175 Stunden × Anspruchsmonate: 12 = Teil eines 13. Monatseinkommens
2. Von dem nach Nr. 1 berechneten Teil eines 13. Monatseinkommens werden Tage „fehlt unentschuldigt” pro Tag mit 2 Stunden des Verrechnungssatzes in Abzug gebracht.
Übrige Fehltage oder Tage wo die tägliche Arbeitszeit nicht eingehalten wurde werden in Abstimmung mit dem Betriebsrat mit 1/2 bis 2 Stunden pro Tag × dem Verrechnungssatz in Abzug gebracht.
Bei der Berechnung der Fehltage werden Kranktage vom 01.11. des Vorjahres bis zum 31.10. des laufenden Jahres erst wenn sie 10 Tage überschreiten mit den vorgenannten Werten in Abzug gebracht.”
Demgegenüber erhalten die Angestellten seit 1991 einheitlich – eine Betriebsvereinbarung ist insoweit nicht zustandegekommen – Leistungen, die von der Beklagten in einem Schreiben vom 29. Januar 1991 (vgl. Aktenblatt 84/85) u.a. wie folgt niedergelegt worden sind:
„Neuregelung des 13. Monatseinkommens und des zusätzlichen Urlaubsgeldes ab dem 1. Januar 1991
2. Die Gewährung eines 13. Monatseinkommens wurde neu geregelt.
Danach haben Angestellte, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Jahres (Stichtag) mindestens 12 Monate ununterbrochen in ungekündigter Stellung besteht, einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. Es beträgt ab dem 01. Januar 1991 90% und am dem 01. Januar 1992 100 % des Grundgehaltes für den Monat November des jeweiligen Jahres.
…
3. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Urlaubstag, für den der Urlaubsanspruch nach dem 31. Dezember 1990 erworben wird, nach vollendetem 18. Lebensjahr DM 40,00 und vor vollendetem 18. Lebensjahr DM 25,00.”
Der Kläger war im Jahre 1991 an 88 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grunde hat die Beklagte § 4 Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung vom 12. November 1990 angewendet: Sie hat für 78 krankheitsbedingte Ausfalltage jeweils zwei Stunden mal Berechnungsfaktor anspruchsmindernd berücksichtigt und deshalb an den Kläger keinerlei 13. Monatseinkommen ausbezahlt.
Demgegenüber beansprucht der Kläger die volle Leistung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 12. November 1990, insoweit also DM 2.996,00 brutto (156 Stunden × DM 19,21 brutto). Er hat seine Forderung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar 1992 geltend gemacht und am 17. März 1992 beim Arbeitsgericht die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe wegen jahrelanger vorbehaltsloser Zahlung des 13. Monatseinkommens einen Anspruch aus betrieblicher Übung. Jedenfalls ergebe sich aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, daß das 13. Monatse...