Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen 8 Ca 535/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom21.06.2000 – Az.: 8 Ca 535/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung nach der Inanspruchnahme von Altersteilzeit.
Der Kläger, der im Februar 1940 geboren wurde und langjährig bei der Beklagten, zuletzt in der Härterei, beschäftigt war, schloß mit dieser unter dem 30.06.1998 einen Altersteilzeitvertrag (ABl. 5 ff.), in dem es u. a. heißt:
„…
§ 1 Beginn und Ende der Altersteilzeit
- Die Vertragsparteien sind sich einig, daß das bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.07.1998 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird. Soweit nachstehend keine Änderungen oder Ergänzungen vereinbart werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 23.01.1973.
Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am 30.06.2000.
…
§ 3 Arbeitszeit
- Ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 17,5 Stunden.
Ihre Arbeitsleistung erfolgt verblockt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses (Arbeitsphase). Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt daher weiterhin 35,0 Stunden in der Zeit vom 01.07.1998 bis voraussichtlich zum 30.06.1999.
Im Anschluß daran werden Sie aufgrund der bereits vorgeleisteten Arbeit freigestellt (Freistellungsphase).
- Mehrarbeit, die die Grenze der Geringfügigkeit gemäß § 8 Sozialgesetzbuch IV übersteigt, ist ausgeschlossen.
…
§ 8 Urlaub
- Der jährliche Urlaub beträgt 30 Arbeitstage, soweit nicht gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Bestimmungen einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen.
Es besteht kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase, ein möglicher gesetzlicher Urlaubsanspruch wird mit der Freistellungsphase verrechnet. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Vollzeitbeschäftigung zur Freistellung haben Sie für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
…”
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Metallindustrie Südbaden Anwendung.
Als die Arbeitsphase des Klägers am 30.06.1999 vereinbarungsgemäß endete, hatte der Kläger noch einen anteiligen Urlaubsanspruch für das Jahr 1999 von 15 Arbeitstagen nicht in Anspruch genommen. Des weiteren waren noch 133 Freischichtstunden und 55 Minuten nicht ausgeglichen.
Mit Schreiben vom 13.08.1999 machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Abgeltung von 15 Tagen Resturlaub geltend.
Mit seiner am 26.10.1999 zum Arbeitsgericht Karlsruhe erhobenen Klage macht der Kläger geltend, sein Altersteilzeitvertrag regle Resturlaubsansprüche nicht. Da der Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden könne, trete an seine Stelle als Surrogat die Abgeltung.
Die Arbeitssituation habe es nicht zugelassen, daß er seinen Urlaub in natura habe nehmen können. Wegen des beträchtlichen Krankenstandes in der Härterei habe er wie andere Kollegen, die in Altersteilzeit gegangen seien, im ersten Halbjahr 1999 neben Resturlaub 1998 und dem anteiligen Urlaub 1999 auch eine große Anzahl aufgebauter Freischichtstunden, welche in Form von Freizeit hätten abgebaut werden müssen, aufgewiesen. Diese Freistellungsansprüche hätten in der Frühschicht abgebaut werden müssen, da hier im Gegensatz zur Spät- und Nachtschicht keine Schichtzuschläge angefallen seien. Der Wegfall solcher Schichtzuschläge hätte sich negativ auf die Durchschnittsberechnung der 85 %igen Entlohnung in der Freistellungsphase ausgewirkt. Er sei wegen der geschilderten angespannten betrieblichen Situation von den Meistern Sch. und S. gebeten worden, keine weiteren Freischichtstunden abzubauen und keinen Urlaub zu nehmen, da er dringend gebraucht werde.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
DieBeklagte wird verurteilt, dem Kläger 15 Tage Resturlaub aus 1999 i.H.v. DM 2.813,85 brutto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2000 abzugelten.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die Resturlaubsansprüche des Klägers aus der Arbeitsphase seien gemäß dem abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag automatisch mit der Freistellungsphase verrechnet worden. Da in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch und folgerichtig auch kein Anspruch auf Urlaubsentgelt entstehe, könne ein nicht genommener Resturlaub aus der Arbeitsphase in der Freistellungsphase auch nicht übertragen werden. Der Urlaubsanspruch sei auch nicht mehr erfüllbar.
Darüber hinaus sei der Kläger wie jeder andere Mitarbeiter im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs vor Abschluß des Altersteilzeitvertrages auf die Verrechnung eines möglicherweise noch bestehenden Resturlaubs aus der Arbeitsphase mit der Freistellungsphase eingehend informiert worden. Schließlich sei der Kläger als Gruppensprecher in der Lage gewesen, sich selbst in die von ihm koordinierten Urlaubsabsprachen einzubeziehen...