Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Provisionen oder eines 13. und 14. Monatsgehalts zum rentenfähigen Arbeitsverdienst. Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die unterschiedliche Behandlung einzelner Lohnbestandteile (hier: Nichtberücksichtigung der Provision) im Hinblick auf die Berechnung der Betriebsrente verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Die zweifach anspruchsmindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue bei Ausscheiden und Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze ist zulässig.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 6
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Urteil vom 04.07.2001; Aktenzeichen 7 Ca 1/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 04.07.2001 – 7 Ca 1/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 30.11.1922 geborene Kläger war vom 01.07.1967 bis 31.12.1981 als Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 in deren Niederlassung in Ravensburg beschäftigt. Seit 01.07.1968 ist er Mitglied der Beklagten zu 2, der Pensionskasse der Beklagten zu 1. Deren Satzung erwähnte zunächst Außendienstmitarbeiter nicht. In § 10 der Satzung vom 09.02.1973 in der am 27.03.1981 genehmigten Fassung (künftig: Satzung [Blatt 106 bis 126 der Berufungsakte]) heißt es dann aber
§ 11
Aufbringung der Mittel
1. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag von 3 % ihres Gehaltes (§ 10 Ziffer 9 Satz 1 und 2). Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst des X. tätig sind, zahlen bei einem Eintrittsalter
- bis zu 26 Jahren 7 %
- bis zu 28 Jahre 8 %
- bis zu 31 Jahre 9 %
- und darüber 10 %
ihres Gehaltes (§ 10 Ziffer 9 Satz 3). Die Beiträge werden vom X. bei der Gehaltszahlung oder bei der Auszahlung sonstiger Bezüge einbehalten und an die Kasse abgeführt.”
Der Mitgliedsbeitrag zur Beklagten zu 2, der nach der Satzung von den Innendienstmitarbeitern zu tragen war, ist von der Beklagten zu 1 übernommen worden. Die Außendienstmitarbeiter mussten den Beitrag selbst tragen. Das Arbeitsgericht Hameln (Urteil vom 15.09.2000 – 3 Ca 93/00 B – [Blatt 4 bis 11 der erstinstanzlichen Akte]) hat die Beklagte zu 1 zwischenzeitlich rechtskräftig zur Rückerstattung an den Kläger verurteilt, weil die Erhebung von Beiträgen nur von Mitarbeitern des akquisitorischen Außendienstes eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Innendienstmitarbeitern darstelle.
Die Vergütung des Klägers setzte sich aus einem festen Grundgehalt und aus Provisionen zusammen. 1979 belief sich die Jahressumme des Grundgehalts auf brutto DM 44.727,–, diejenige der Provisionen auf brutto DM 79.851,56. 1980 betrug das Grundgehalt insgesamt brutto DM 47.786,–, die Provision brutto DM 79.893,86. Am 17.03.1980 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag (Blatt 102 der erstinstanzlichen Akte) zum 31.12.1981, wobei der Kläger ab 01.01.1981 zu einem Festgehalt von brutto DM 4.000,– und Verrechnung mit Urlaubsansprüchen von der Arbeit freigestellt wurde. Vom 01.01. bis 30.11.1982 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 11.06.1980 (Blatt 127 der erstinstanzlichen Akte) wurde der Kläger mit einer MdE von 60 v. H. als Schwerbehinderter anerkannt. Unter dem 06.09.1982 (Blatt 39 der Berufungsakte) beantragte er bei der BfA Versichertenrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, die ihm mit Bescheid der BfA vom 28.10.1982 (Blatt 128 der erstinstanzlichen Akte) „… wegen anerkannter Schwerbehinderung oder festgestellter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit” mit Wirkung ab 01.01.1982 bewilligt wurde. Seitdem erhält er von der Beklagten zu 2 eine Betriebsrente auf der Grundlage der Satzung. Diese hat, soweit hier interessierend, folgenden weiteren Wortlaut:
„§ 10
Geschäftsgrundsätze
…
…
9. Zum Gehalt im Sinne dieser Satzung gehören alle Bestandteile der Vergütung, auf die der Angestellte unwiderruflich in gleichbleibender Höhe aufgrund des Tarifvertrages oder Einzelarbeitsvertrages Anspruch hat. Widerrufliche oder in der Höhe schwankende Gehaltsteile, insbesondere widerrufliche oder variable Leistungszulagen, werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt. Für Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst des X. tätig sind, wird das Tarifgehalt nur bis zu Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Angestelltenversicherung zugrunde gelegt.
…
§ 12
Mitgliedsrente
1. Ein Mitglied hat Anspruch auf Mitgliedsrente, wenn es
- berufsunfähig wird,
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- das 63. Lebensjahr (bei weiblichen Mitgliedern: das 60. Lebensjahr) vollendet und Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Altersruhegeldes hat oder nur deshalb nicht hat, weil es der Sozialversicherung nicht angehört oder die dort geltende Wartezeit nicht erfüllt,
- schwerbehindert ist und Anspruch auf Zahlung des gesetzlic...