Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf uneingeschränkte telefonische Kommunikationsmöglichkeiten
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Beschluss vom 21.11.2000; Aktenzeichen 1 BV 26/00) |
ArbG Heilbronn |
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21.11.2000 – 1 BV 26/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über das vorhandene Telefonsystem anrufen zu können, und ob umgekehrt die in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einzurichten sind, dass die Arbeitnehmer in ihren Verkaufstellen die Mitglieder des Betriebsrats in deren jeweiligen Verkaufsstellen und im Betriebsratsbüro anrufen können.
Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind.
Der Antragsteller ist der für den Bezirk Pforzheim gebildete und gewählte 5-köpfige Betriebsrat. In seinem Bezirk liegen zahlreiche Filialen. Dem Betriebsrat stehen 2 Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung. Die anderen Telefonanschlüsse sind auf Grund besonderer technischer Schaltungen nur sehr eingeschränkt nutzbar. Eines der Telefone mit Amtsleitungen wurde in der Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden installiert, das zweite Telefon im Betriebsratsbüro. Das Betriebsratsbüro befindet sich in der Verkaufsstelle, in der das Betriebsratsmitglied Frau G. beschäftigt ist. Das Betriebsratsbüro ist von der Verkaufsstelle durch 2 ständig abgeschlossene Türen und einen ca. 6 m langen Gang getrennt. Inzwischen wurde allerdings 1 Telefonanschluss in der dazugehörigen Verkaufsstelle eingerichtet, so dass sich der Streit bezüglich des innerbetrieblichen telefonischen Dialogs des Betriebsrats mit der Belegschaft erledigt hat.
Von dem Telefon mit Amtsleitung kann in sämtlichen Verkaufsstellen angerufen werden. Darüber hinaus stehen den Betriebsratsmitgliedern Telefone zur Verfügung, mit denen sie in sämtlichen Verkaufsstellen anrufen können, umgekehrt ist dies nicht möglich.
Der Betriebsrat hat in I. Instanz vorgetragen, der Arbeitgeber beachte die Entscheidung des BAG vom 09.06.1999, in welcher dieses ein Recht auf jederzeitige Kommunikation mit den Arbeitnehmern bejaht habe, nicht.
Der Betriebsrat hat daher beantragt,
- Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in den einzelnen Verkaufsstellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Betriebsräte vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die Mitglieder des Antragstellers aus ihren jeweiligen Verkaufsstellen und dem Betriebsratsbüro die Arbeitnehmer in deren Verkaufsstellen anrufen können.
- Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in den einzelnen Verkaufsstellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Betriebsräte vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die Arbeitnehmer in ihren Verkaufsstellen die Mitglieder des Antragstellers in deren jeweiligen Verkaufsstellen und im Betriebsratsbüro anrufen können.
Der Arbeitgeber hat den Antrag gestellt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er entgegnet, die betreffende Entscheidung des BAG sei in sämtlichen Betriebsratsbezirken umgesetzt. Durch die Möglichkeit, sämtliche Betriebsratsmitglieder in allen Verkaufsstellen anzurufen, sei gewährleistet, dass die Betriebsratsmitglieder untereinander kommunizieren könnten. Das BAG habe die weitergehende Frage, ob jedes Betriebsratsmitglied von jedem Mitarbeiter telefonisch zu erreichen sein müsse, nicht entschieden. Wenn ausnahmsweise ein Arbeitnehmer ein bestimmtes Betriebsratsmitglied sprechen wolle, könne er im Betriebsratsbüro anrufen und jederzeit um Rückruf des betreffenden Betriebsratsmitglieds bitten. Dieses könne dann vom Betriebsratsbüro aus ohne Probleme angerufen und gebeten werden, den entsprechenden Arbeitnehmer von der Verkaufsstelle aus anzurufen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.11.2000 nach den Anträgen des Betriebsrats erkannt und im Wesentlichen ausgeführt, dass diese, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend, zulässig und begründet seien. Der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat habe zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sei, dabei dürfe der Betriebsrat nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen entscheiden. Von ihm werde verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtige. Dabei habe er die Interessen ...