Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 05.01.1982; Aktenzeichen 26 Ca 130/81) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Januar 1982 – 26 Ca 130/81 – wird bei Annahme eines Beschwerdewertes von 4.500,– DM auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. August 1974 als gewerbliche Arbeitnehmerin tätig. Anläßlich des Jahresurlaubs 1978 bat die Klägerin um die Gewährung von unbezahlten Urlaub im Anschluß an den Erholungsurlaub. Das lehnte die Beklagte ab; die Klägerin erkrankte daraufhin nach Beendigung des Tarifurlaubs in der T..
Der Jahresurlaub 1981 war für die Zeit vom 24. August bis zum 19. September 1981 vorgesehen. Die Klägerin bat wiederum um zusätzlichen unbezahlten Urlaub im Anschluß an den Tarifurlaub. Das lehnte die Beklagte aus betrieblichen Gründen ab und übergab der Klägerin vor Urlaubsantritt ein Schreiben vom 20. August 1981 mit folgendem Inhalt:
„Betr.: Urlaub vom 24.8.81 bis 21.9.81
Sehr geehrte Frau Ü.,
wir weisen Sie vorsorglich nochmals darauf hin, daß wir Ihnen keinen zusätzlichen Urlaub gewähren, wie wir Ihnen bereits am 7.8.81 mitteilten.
Wenn Sie am 22.9.81 Ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Krankschreibungen in der T. werden in diesem Zusammenhang von uns nicht akzeptiert.
Wir möchten Sie bei dieser Gelegenheit nochmals an Ihren Urlaub im Jahre 1978 erinnern.”
Am 21. August 1981 fuhr die Klägerin mit ihrem Ehemann in den Urlaub in die T.. Am 6. Oktober 1981 erhielt die Beklagte folgende ärztliche Bescheinigung vom 22. September 1981:
„Übersetzung aus dem T.
Stempel
Attest
Protokollnummer: 843
Frau H. Ü., die in der Bundesrepublik Deutschland arbeitet, kam als dringend behandlungsdürftig zu unserem Praxis, bei der Diagnose wurde festgestellt, daß Sie PEPTIK ULCUS erkrankt ist. Ihr wurde (10) zehn tägige kranken Ruhe angeordnet.
Nach der Medikamenten Behandlung wurde eine Nachuntersuchung empfohlen.
22.9.1981
Dr. M. Ö.
Stempel
Unterschrift
Staatsarzt in Y.”
Die Klägerin war bis zum 4. November 1981 arbeitsunfähig krankgeschrieben; es kam zu einer Schwangerschaft.
Mit einem an die Berliner Anschrift gerichteten Schreiben vom 24. September 1981 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise fristgemäß gekündigt, da die Klägerin nach Ablauf des Urlaubs nicht an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt sei (Bl. 4 d.A.). Dieses Schreiben händigte ein Bote in der Wohnung der Klägerin einem Mann aus, der sich als Bruder oder Schwager der Klägerin bezeichnete und deutlich machte, daß er den Brief der Klägerin zuleiten werde. Das Attest vom 22. September 1981 wurde der Beklagten am 6. Oktober 1981 ebenfalls von einem Angehörigen der Klägerin übergeben.
Am 17. Oktober 1981 kehrte der Ehemann der Klägerin aus der T. zurück, während die Klägerin noch dort blieb. Nach ihrem Vorbringen hat ihr Ehemann erst dann das Kündigungsschreiben vorgefunden und sie telefonisch darüber unterrichtet.
Mit der am 22. Oktober 1981 ein gegangenen Kündigungsschutzklage hat sich die Klägerin gegen ihre Entlassung gewandt und gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt. Sie sei nicht reisefähig gewesen.
Durch Beschluß vom 5. Januar 1982 hat die 26. Kammer des Arbeitsgerichts den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen; er sei nach § 5 Abs. 3 KSchG unzulässig; die Kündigung der Beklagten sei der Klägerin am 24. September 1981 zugegangen und nach der ärztlichen Bescheinigung vom 22. September 1981 müsse davon ausgegangen werden, daß das Hindernis für die rechtzeitige Klageerhebung am 2. Oktober 1981 weggefallen sei. Ergänzend wird auf den Inhalt der Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen ihren Prozeßbevollmächtigten am 11. Februar 1982 zugestellten Beschluß richtet sich die am 19. Februar 1982 beim Arbeits- sowie beim Landesarbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin; die Beschwerdeschrift enthält nur ein sogenanntes Kurzrubrum; die Prozeßakten lagen dem Beschwerdegericht jedoch bereits am selben Tage vor.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Unzulässigkeit ihres Antrages. Durch die bis zum 17. Oktober 1981 bestehende Unkenntnis von der Kündigung sei sie bis zu diesem Zeitpunkt an der Antragstellung gehindert worden. Im übrigen wird auf das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift verwiesen.
I. Die nach § 5 Abs. 4 KSchG statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 ff., 577 ZPO). Daß die Beschwerdeschrift nur ein sogenanntes Kurzrubrum enthält, ist bereits deshalb unschädlich, weil an Hand der dem Beschwerdegericht innerhalb der Beschwerdefrist vorliegenden Akten die insoweit notwendigen Feststellungen getroffen werden konnten (z. B. BAG AP Nr. 43 zu § 518 ZPO). Deshalb war es offenzulassen, ob die vom Bundesarbeitsgericht zu § 518 ZPO entwickelten Formerfordernisse auch auf eine – ...