Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung von Kündigungsschutzklagen
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage erstreckt sich nur darauf, ob die Verspätung der Klageerhebung vom Arbeitnehmer verschuldet ist, nicht jedoch zB auf die Vortrage, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.
Normenkette
KSchG § 5; BGB § 130
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 27.10.1986; Aktenzeichen 26 Ca 129/86) |
Tenor
I. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1986 – 26 Ca 129/66 – betreffend seinen Hilfsantrag, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Für die Rechtsmittelinstanz wird der Wert des Streitgegenstandes auf 3.051,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der 1946 geborene Kläger trat am 1. November 1975 als Lagerist in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.051,– DM.
In der Zeit vom 7. Juli bis zum 1. August 1986 hatte der Kläger Erholungsurlaub genommen, hielt sich jedoch in der Zeit vom 10. bis 27. Juli 1986 zusammen mit seiner Ehefrau in Skandinavien auf.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1986 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers zum 31. Dezember 1986. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.:
„Sehr geehrter Herr
die mit einer Lagerhaltung von Kerzen verbundenen Kosten sind außerordentlich hoch. Wir haben uns daher aus Rationalisierungsgründen entschließen müssen, eine Reihe von Außenläger aufzugeben; andere wurden erheblich verkleinert.
Leider können wir das Lager Berlin nicht in dem seitherigen Ausmaß weiterführen. Die Berliner Kunden müssen mehr ab Fulda beliefert werden. Das dortige Lager wird daher an Bedeutung verlieren.
Wir bedauern daher, das bestehende Arbeitsverhältnis – in Abstimmung mit dem Betriebsrat – fristgemäß zum 31.12.1986 kündigen zu müssen.”
Das Kündigungsschreiben hatte die Beklagte durch eingeschriebenen Brief an die Berliner Wohnanschrift des Klägers gesandt, das am 14. Juli 1986 der Mutter des Klägers, die während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Eheleute … deren Wohnung in regelmäßigen Abständen kontrollierte, ausgehändigt wurde. Nach seiner Rückkehr am 28. Juli 1986 erlangte der Kläger erstmalig Kenntnis vom Inhalt des Kündigungsschreibens.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 9. August 1986 eingegangenen und der Beklagten am 1. September 1986 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, daß ihm das Kündigungsschreiben erst am 28. Juli 1986 zugegangen sei, da er während seines Urlaubes nicht mit einer Kündigung der Beklagten habe rechnen müssen, zumal er während seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit in Berlin auch für seine Mutter nicht erreichbar gewesen sei.
Erstmalig mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1986 hat der Kläger behauptet, er habe sich nach seiner Rückkehr aus Skandinavien fernmündlich beim Arbeitsgericht Berlin am 30. Juli 1986 nach der Frist für eine Klageerhebung erkundigt. Diese sei ihm als Dreiwochenfrist nach Kenntnisnahme mitgeteilt worden. Am 5. August 1986 habe er bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Berlin vorgesprochen, um seine Klage aufnehmen zu lassen. Dabei habe er zu seiner Überraschung Kenntnis von der Möglichkeit der Fristberechnung beginnend mit dem 14. Juli 1986 und des sich daraus nunmehr ergebenden Fristablaufes erhalten. Aufgrund seiner weiteren Nachfrage in der Bibliothek des Arbeitsgerichts sei ihm geraten worden, einen Anwalt zur Hilfe zu nehmen, damit die nachträgliche Klagezulassung beantragt werden könne. Aufgrund der Besprechung am 7. August 1986 im Büro seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten sei die Klageschrift vom 8. August 1986 gefertigt worden. An der etwaigen Versäumung der Klagefrist treffe ihn jedenfalls kein Verschulden.
In der Sache selbst hat der Kläger in Abrede gestellt, daß dringende betriebliche Gründe die von der Beklagten ausgesprochene fristgerechte Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen ließen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Juli 1986 nicht mit dem 31. Dezember 1986 endet,
hilfsweise
seine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
beide Anträge des Klägers zurückzuweisen.
Sie hat sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß die vom Kläger eingereichte Kündigungsschutzklage verspätet von ihm erhoben worden sei, da das Kündigungsschreiben vom 10. Juli 1986 ihm, dem Kläger, rechtswirksam am 14. Juli 1986 zugegangen sei. Im übrigen, so hat die Beklagte behauptet, habe sie nicht gewußt, daß sich der Kläger in Urlaub befinde.
Die Tatsache, daß dem Kläger die Einhaltung der Dreiwochenfrist möglicherweise nicht bekannt gewesen sei, gehe zu seinen L...