Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 13.10.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1297/94) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13. Oktober 1994 – 1 Ca 1297/94 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage als unzulässig zurückgewiesen wird.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung einer von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger ist seit dem 07. April 1992 als Schreiner bei der Beklagten tätig. Diese beschäftigt sechs oder sieben Vollzeitkräfte.
Am 09. März 1994 sprach die Beklagte mündlich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30. April 1994 aus. Mit Schreiben vom 15. März 1994 erklärte die Beklagte, sie kündige „hiermit das Arbeitsverhältnis … – wie … schon mündlich am 09.03.1994 mitgeteilt wurde – fristgemäß zum 30.04.1994”. Dieses Schreiben ging dem Kläger frühestens am 07. April, spätestens am 16. April 1994 zu.
Mit einem am 27. Juni 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten erhob der Kläger gegen die Kündigungen vom 09. März 1994 und 15. März 1994 Kündigungsschutzklage und begehrte zugleich deren nachträgliche Zulassung.
Der Kläger hat eidesstattlich versichert, etwa eine Woche nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung mit einem Sekretär der für ihn zuständigen Gewerkschaft telefoniert und mit ihm über eine Klageerhebung beraten zu haben. Auf dessen Frage, wieviele Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt seien, habe er – der Kläger – ihm die Anzahl von sechs oder sieben mitgeteilt. Dabei habe er zugleich darauf hingewiesen, daß von diesen lediglich zwei weitere gewerbliche Arbeitnehmer, die übrigen dagegen Angestellte gewesen seien. Der Gewerkschaftssekretär habe daraufhin von einer Klage abgeraten, da nur die Arbeiter bei der erforderlichen Anzahl der Beschäftigten zählten und deren drei nicht ausreichten, um Klage einzureichen. Auf die Notwendigkeit, eine Klagefrist einzuhalten, habe der Sekretär nicht hingewiesen.
Etwa zwei bis drei Wochen später, in jedem Falle nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, habe er – der Kläger – einen Anwalt um Rechtsrat gebeten. Dieser habe ihm erklärt, daß mittlerweile wegen Fristversäumnis Kündigungsschutzklage nicht mehr erhoben werden könne.
Erst am 23. Juni 1994 sei er von seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten über die Möglichkeit informiert worden, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen.
Die Beklagte hat das gesamte Vorbringen des Klägers bestritten.
Mit Beschluß vom 13. Oktober 1994 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist dadurch selbst verschuldet, daß er dem Gewerkschaftssekretär mitgeteilt habe, es seien nur drei Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.
Gegen den ihm am 02. November 1994 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit einem am 04. November 1994 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt, das Arbeitsgericht habe sein Vorbringen offenkundig grob mißverstanden. Es habe seiner Entscheidung nicht den tatsächlich von ihm vorgetragenen Inhalt des Gesprächs mit dem Gewerkschaftssekretär zugrundegelegt.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig: Sie ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG an sich statthaft und wurde im Sinne der §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht erhoben.
2. Die Beschwerde konnte letztlich keinen Erfolg haben. Zwar beruht die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf einer unzutreffenden Würdigung des klägerischen Tatsachenvorbringens. Ihr ist jedoch im Ergebnis beizutreten.
2.1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung bezieht sich erkennbar allein auf die gegen die schriftliche Kündigung vom, 15. März 1994 erhobene Klage. Nur insoweit versuchte der Kläger, die Versäumung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG zu entschuldigen. Dem Antrag mangelt es gleichwohl nicht deshalb am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil damit die gegen die mündliche Kündigung vom 09. März 1994 gerichtete Klage allemal verspätet erhoben und die Folge des § 7 KSchG eingetreten wäre. Es mag die Kündigung vom 09. März 1994 sehr wohl aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 1 KSchG unwirksam sein. Dies ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen.
Es ist ebensowenig angebracht, den Ausgang eines gegen eine zuvor ausgesprochene Kündigung gerichteten Klageverfahrens für die Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der wegen einer späteren Kündigung erhobenen Klage als vorgreiflich zu behandeln.
Schließlich ist es für das Rechtsschutzbedürfnis des Antrags auf nachträgliche Zulassung der gegen die Kündigung vom 15. März 1994 gerichteten Klage ohne Bedeutung, ob diese Kündigung aus einem anderen Grunde als ihrer...