Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.04.2001; Aktenzeichen 62 Ca 61609/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. April 2001 – 62 Ca 61609/00 – geändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar bis Oktober 2000 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
- Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungssumme in Höhe von DM 10.400,– zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe – VVaG –, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht, nimmt den Beklagten auf Auskunft und hilfsweise Entschädigungszahlung in Anspruch.
Der Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Tiefbau-, Straßenbau- sowie Rohrbaumaschinen befasst. Er verfügt in seinem Maschinenpark über neun Bagger 10 bis 25 t. 4 Minibagger bis zu 2,5 t. 2 Raupen, 2 Walzen, 1 Kettenbagger 25 t, 12 Radlader, 2 Kompressoren sowie diverse Container, Bauwagen, Hänger und anderes. Diese Geräte sind auf dem Bauhof des Beklagten, einem Gelände mit ca. 4.000 qm, abgestellt. Dort führt der Beklagte auch eine Werkstatt, die der Wartung und Reparatur der genannten Baumaschinen und Fahrzeuge dient.
Der Beklagte vermietet diese Maschinen an die „B. Tief- und Straßenbau GmbH”, deren Hauptgesellschafter er ist. Die Einzelfirma des Beklagten und die genannte GmbH entstanden im Jahre 1993 aus einer Betriebsaufspaltung des zuvor unter der Firma P. M. B. existierenden Bauunternehmens. Die B. Tief- und Straßenbau GmbH unterhält einen eigenen Bauhof in einer Größe von rund 8.000 qm; in ihrem Besitz sind eigene Lastkraftwagen, die zum Transport von Baumaterial Verwendung finden. Die Bauhöfe beider Unternehmen sind voneinander durch einen Zaun getrennt.
Die Vermietung der Baumaschinen durch den Beklagten erfolgt ausschließlich an die B. Tief- und Straßenbau GmbH; diese verfügt über Baumaschinen der von der Beklagten verliehenen Art nicht. Die Vermietung der Baumaschinen durch den Beklagten erfolgt ohne Bedienungspersonal; die Maschinen werden mit eigenem Personal des Beklagten und mit eigenen Lkw-Tiefladern an die Baustellen der GmbH transportiert. In der Werkstatt des Beklagten findet die Wartung der Maschinen statt.
Eine Vermietung der Baumaschinen des Beklagten an andere Bauunternehmen als das der B. Tief- und Straßenbau GmbH findet nicht statt.
Der Kläger zieht aus diesen tatsächlichen Umständen den Schluss, dass der Beklagte dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV unterfalle und nimmt diesen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zunächst auf Auskunftserteilung und hilfsweise Entschädigungszahlung in Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. April 2001 den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dieser unterfalle nicht dem Geltungsbereich des VTV, insbesondere nicht § 1 Abs. 2 Abschn. IV Ziff. 4 des VTV. Es hat sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2000 (4 Sa 1633/00) in einem vorangegangenen Verfahren gleichen Rubrums berufen. Dort hatte die Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts Berlin ausgeführt, dass das Betreiben eines Bauhofes oder einer Werkstatt im Tarifsinne bedeute, dass menschliche Arbeitskraft für die Zwecke des „verbundenen Baubetriebes” eingesetzt werden müsse, wie es sich auch aus den weiteren Fallbeispielen der Übernahme kaufmännischer Verwaltung, des Vertriebes, der Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten ebenso ergebe wie aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 39 VTV, wenn es dort heiße, dass die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden müssten. Dies sei im Streitfalle nicht der Fall, der Beklagte stelle der GmbH lediglich Arbeitsmittel auf der Baustelle in der Rechtsform der Miete zur Verfügun...