Entscheidungsstichwort (Thema)

Pädagogische Unterrichtshilfe; Schulen für geistig Behinderte

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BAT-O § 70 VergGr. IV b Lehrer-Richtlinien

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Aktenzeichen 91 Ca 27688/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 8 AZR 675/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2000 – 91 Ca 27688/99 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert:

  1. Der Feststellungsantrag der Klägerin wird abgewiesen.
  2. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird das beklagte Land verurteilt, ihr ein Angebot auf Regelung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O für die Zeit ab 1. Juli 1995 bis 28. Februar 1997 zu unterbreiten.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 1/3 und das beklagte Land 2/3.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land der als pädagogischen Unterrichtshilfe tätigen Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis zum 28.02.1997 Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V b bzw. zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V c jeweils BAT-O zu zahlen hat. Das beklagte Land tritt dem insoweit entgegen, als es etwaige Ansprüche als verjährt bzw. nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen für verfallen ansieht; zuletzt hat das beklagte Land infrage gestellt, ob die Klägerin überhaupt „Lehrkraft” im Sinne der Lehrerichtlinien sei und die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe erfülle.

Die Klägerin wird auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages jedenfalls seit 01.05.1992 als Angestellte in der Tätigkeit einer „pädagogischen Unterrichtshilfe” beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist die Anwendung des BAT-O vereinbart; die Anwendung der sog. „Lehrerrichtlinien ist nicht vereinbart.

Die Klägerin ist an der … Sonderschule in … in Klassen für geistig Behinderte tätig; teilweise führte sie Klassen alleine, da ein Sonderschullehrer nicht vorhanden war.

Die Klägerin wurde in dem hier maßgeblichen Zeitraum nach Vergütungsgruppe V b BAT-O bzw. nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O vergütet.

Pädagogische Unterrichtshilfen werden in Berlin auf der Grundlage der „Sonderschulordnung” an Schulen für geistig Behinderte eingesetzt. Grundprinzip des Unterrichts ist die lebenspraktische Erziehung, den Schülern sollen Fertigkeiten vermittelt werden, die sie zur Selbständigkeit und zur sozialen Integration führen. Der Unterricht umfasst von Montag bis Freitag 35 Zeitstunden; Unterrichtsbestandteil ist die Vorbereitung, Einnahme und Nachbereitung von Mahlzeiten. Hinsichtlich eines Tagesablaufes wird auf die Schilderung der Klägerin im Schriftsatz vom 23.06.2000 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.

Neben den pädagogischen Unterrichtshilfen sind an Sonderschulen Sonderschullehrer und Betreuerinnen tätig. Der Sonderschullehrer hat im Schuljahresdurchschnitt 24,5 Stunden pro Woche Unterricht zu erteilen, ihm steht zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes pro Woche ein Kontingent von 15 Stunden zur Verfügung. Den pädagogischen Unterrichtshilfen steht für die Vor- und Nachbereitung ihrer Tätigkeit ein Kontingent von 7,5 Stunden pro Woche zur Verfügung.

Im Jahre 1996 erfolgte rückwirkend zum 01. Juli 1995 eine Neuregelung der Vergütung u. a. für pädagogische Unterrichtshilfen und für Lehrer an Sonderschulen. In dem diesbezüglichen Rundschreiben II Nr. 65/1996 vom 20. September 1996 ist u. a. geregelt:

„…

8. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung (34)

in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen oder als pädagogische Unterrichtshilfe IV b nach mindestens achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (22) IV a.”

Wiedereingefügt wurde eine Fußnote 34, die nunmehr lautet:

„Fußnote 34:

Erzieher(innen), Kindergärtner(innen), Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin sowie Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung, werden nach diesen Tätigkeitsmerkmal eingruppierungsmäßig behandelt, wenn sie am 01. August 1971 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit auch ausüben oder ihnen bis zum 31. Oktober 1992 diese Tätigkeit übertragen wurde …”

Bei sämtlichen Vergütungsgruppen, die Merkmale für pädagogische Unterrichtshilfen enthalten, ist in den Lehrerrichtlinien zusätzlich eine Fußnote 23 angefügt worden:

„Fußnote 23:

Pädagogische Unterrichtshilfen sind Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Unterricht erteilen und u.U. auch eine Klasse leiten, aber stets unter der übergreifenden Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft.”

In dem Rundschreiben I...

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