Leitsatz (redaktionell)
Hat die Hauptfürsorgestelle gegenüber dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung, SchwbG § 12, erklärt und ihm den entsprechenden Bescheid zugestellt, so kommt es für den Ausspruch der Kündigung nicht auf den Zustellungszeitpunkt gegenüber dem Schwerbehinderten an.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 446384 |
BetrR 1980, 522-523 (LT1) |
EzA § 12 SchwbG, Nr 7 (LT1) |
LAGE § 12 SchwbG, Nr 2 |
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