Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung. Professor im Angestelltenverhältnis. Besoldungsgruppe C 4
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung eines Professors im Angestelltenverhältnis ist in analoger Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen zu bestimmen (§ 102 V BerlHG). Wechselt er voneiner Überhangstelle (C 3) auf eine Sollstelle (C 4), dann hat er einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe C 4.
Normenkette
BerlHG § 102 V
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.06.2001; Aktenzeichen 91 Ca 31383/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juni 2001 – 91 Ca 31383/00 – teilweise geändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 entsprechend der Vergütungsgruppe C 4 zu vergüten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger als angestellter Professor begehrt die Anhebung seiner Vergütung von der Besoldungsgruppe C 3 auf C 4.
Der Kläger ist am …. 1940 geboren. Er wurde zum 1. September 1987 zum ordentlichen Professor für Gemüseproduktion berufen. Mit dem Ergänzungsschreiben vom 4. September 1987 (Kopie Bl. 7 f. d.A.) legten die Parteien fest, dass die Vergütung auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages Hochschulwesen in die Vgr. HSL I erfolgt und anfangs 2.450,– Mark beträgt.
Nach der Wiedervereinigung erhielt der Kläger zunächst eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 2. Am 11. Februar 1992 beschloss die Personalkommission der Beklagten, dass ordentliche Professoren ab dem 1. Januar 1992 eine Vergütung nach C 3 erhalten; 25 % dieser Professoren sollten auf Grundlage persönlicher Anträge eine Vergütung nach C 4 erhalten. Der Kläger erhielt ab 1992 eine Vergütung nach C 3. Durch Gesetz vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) wurde der Fachbereich Internationale Agrarentwicklung der T. U. B. und der Fachbereich Landwirtschaft und Gartenbau der Beklagten zu einem neuen Fachbereich Agrar- und Gartenbauwissenschaft zusammengeführt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 (Kopie Bl. 12 f. d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Gründungskomitee für eine Reihe von Fachgebieten den (die) Hochschullehrer/in ausgewählt hat, die mit der Vertretung des jeweiligen Fachgebiets beauftragt und daher dem entsprechenden Senator zu Berufung auf eine Professur im Sollstellenplan vorgeschlagen werden sollen. Der Kläger wurde hierbei nicht berücksichtigt, sondern vielmehr dem Personalüberhang zugeordnet. Ferner wurde mitgeteilt, dass frei werdende Stellen im Soll-Stellenplan, wenn irgendwie möglich, aus Personal des „Überhangs” besetzt werden sollen, und frei werdende Stellen des „Überhangs” in Wegfall kommen sollen.
Der Kläger, der bis dahin durchgängig in B.-Mitte gearbeitet hatte, wurde ab dem 1. April 1993 dauerhaft in den Westteil der Stadt nach D. versetzt. Mit der Klage vom 8. Dezember 1994 (Kopie Bl. 42 ff. d.A.) wollte der Kläger für die Zeit ab dem 1. April 1993 eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) und die Nachzahlung in Höhe von 45.317,69 DM nebst 4 % Zinsen erreichen. Hierauf einigten sich die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 1995 (Kopie Bl. 9 d.A.), wobei nur die Zinszahlung entfiel.
Mit Beschluss des Fakultätsrates vom 6. Oktober 1999 wurde der Kläger mit der Leitung des Fachgebiets Gemüsebau für die Zeit ab dem Ausscheiden von Prof. K. betraut. Frau Prof. K. war wie der Kläger ordentliche Professorin für Gemüsebau. Sie hatte die Sollstelle 7277 inne, die eine Vergütung nach C 4 vorsah. Als sie zum 30. September 2000 ausschied, wurde der Kläger zumindest stellenwirtschaftlich dieser Stelle zugeordnet. Die von ihm bisher innegehabte Stelle aus dem Überhang (Nr. 8979) fiel weg. Der Kläger zog in den Lentzealle um. Ihm wurde wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiter zugeordnet. Er war dafür verantwortlich, die Lehre für 24 Semesterwochenstunden zu koordinieren. Der Kläger, der als Überhangkraft bisher zu Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich nicht zugelassen war, musste diese nun halten.
Nachdem die Dozentinnen Frau Dr. R. und Frau Dr. Z. mit der Wahrnehmung von Professuren betraut worden waren, erhielten diese im Angestelltenverhältnis eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3. Frau Dr. Z. wurde auf einer C 4 Professur eingesetzt. Beide waren Fachgebietsleiterinnen. Ein weiterer angestellter Professor im Fachbereich Agrar-Gartenbauwissenschaften erhält aufgrund eines Dienstvertrages aus dem Jahre 1993 (Kopie Bl. 109 ff. d.A.) eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4.
Der Kläger behauptet, alle Dozenten und Hochschullehrer mit Leitungsfunktionen erhalten eine Vergütung nach C 4. Er ist der Ansicht, die Übernahme der Tätigkeit als Fachgebietsleiter stelle eine höherwertige Aufgabe dar. Sie sei keine Selbstverwaltungsaufgabe. Die höherwertige Tätigkeit müsse entsprechend § 24 BAT zusätzlich vergütet werden. Gleiche...