Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung aus einer höheren (Besoldungs-) Gruppe durch einen angestellten Hochschullehrer. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Gleichstellung eines Angestellten mit einem Beamten
Leitsatz (redaktionell)
Einem angestellten Hochschullehrer steht eine höhere als die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung auch dann nicht zu, wenn ihm die Aufgaben einer höherwertigen Planstelle übertragen werden. Die bloße Übertragung der Aufgaben einer höherwertigen Planstellung ist der (beamtenrechtlichen) Ernennung nicht gleichzusetzen (gegen LAG Berlin, Urteil v. 28.03.2002 – 7 Sa 1849/01).
Normenkette
BGB § 611; BerlHG § 102
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 60 Ca 2428/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.4.2005 – 60 Ca 2428/05 – geändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der als angestellter Professor in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, begehrt von dieser Differenzvergütungszahlungen zwischen der Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe C 3 und der Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 4.
Er ist seit 1973 bei der Beklagten tätig und seit dem 1. Mai 1993 als Universitätsprofessor im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der Berechtigung beschäftigt, die Bezeichnung „Universitätsprofessor” zu führen.
Im Arbeitsvertrag vom 10. Mai 1993 (Bl. 28, 29 d.A.) heißt es auszugsweise unter anderem:
„…
§ 3
(1) Herr Prof. E. erhält eine monatliche Vergütung auf der Grundlage der BesGr. C 3 nach einem vorläufigen Besoldungsdienstalter vom 1. Dezember 1973.
…
(2) Allgemeine gesetzliche Änderungen der Besoldung für Beamte sind bei der nach diesem Vertrag zustehenden Vergütung zu berücksichtigen.
…
§ 4
(1) Die jährliche Zuwendung, das Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Reise- und Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Vorschüsse sowie Jubiläumszuwendungen werden in sinngemäßer Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt.
(2) …
(3) …
(4) Im Übrigen sind folgende weiteren Vorschriften des Landesbeamtengesetzes – in der jeweils geltenden Fassung – für Herrn Prof. E. sinngemäß anzuwenden:
Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, politische Betätigung, …
…
§ 6
(1) Die nach diesem Vertrag anzuwendenden Vorschriften des Hochschul-, Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Sozialversicherungs- und Tarifrechts gelten unter Berücksichtigung künftiger Änderungen und Ergänzungen in ihrer jeweiligen Fassung; die an die Stelle dieser Vorschriften tretenden Regelungen finden mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen in ihrer jeweiligen Fassung von ihrem Inkrafttreten an ebenfalls Anwendung.
(2) Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB.
…”
Am 11. Oktober 2000 beschloss der Fakultätsrat im Zuge einer Umstrukturierung der landwirtschaftlich-gärtnerischen Fakultät der Beklagten die Fusion der bisherigen Fachgebiete Ackerbausysteme und Pflanzenbau zu einem neuen Fachgebiet „Acker- und Pflanzenbau”; diesem war eine C 4 Professur zugeordnet. Am 12. Oktober 2000 wurde dem Kläger die Leitung und Vertretung des neu geschaffenen Fachgebietes durch den damaligen Dekan übertragen. Der Kläger nahm in der Folgezeit die Vertretung des Faches in Forschung und Lehre und darüber hinaus Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung wahr.
Am 6. März 2002 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor berufen, und zwar unter Erhalt von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe C 3.
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 31. Januar 2005 eingegangenen Klage begehrt der Kläger Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütungsgruppe C 3 und C 4 für die Zeit ab dem 12. Oktober 2000 bis zum 5. März 2002 unter Berufung darauf, dass er in dieser Zeit die Aufgaben einer C 4 Stelle wahrgenommen habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2005 dem klägerischen Begehren für den Zeitraum vom 12. Oktober 2001 bis zum 5. März 2002 entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten sich grundsätzlich auf eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe C 3 geeinigt. Zusätzlich sei jedoch vereinbart worden, dass für die Vergütung in sinngemäßer Anwendung beamtenrechtliche Grundsätze gelten sollten. Dies habe auch unter anderem § 102 Abs. 5 BerlHG betroffen, der anordne, dass sich die Rechtsverhältnisse angestellter Professorinnen und Professoren nach den Rechten und Pflichten beamteter Professorinnen und Professoren bestimmten. Aus der sich sonach ergebenden analogen Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze stehe dem Kläger eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 zu. Anknüpfungspunkt könne hierbei allerdings nicht eine beamtenrechtliche „Ernennung” für das „Amt” sein, da dies bei e...