Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Erklärt ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer sein Einverständnis mit einer nachträglichen Befristung, so reicht dies für die Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht aus. Ein objektiver, die Befristung sachlich rechtfertigender Grund liegt in diesem Falle nicht vor.
Normenkette
BeschFG § 1 a.F.; BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 47 Ca 12422/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2001 – 47 Ca 12422/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1975 geborene Klägerin ist aufgrund Dienstvertrages vom 18. Mai 2000 seit dem 1. Mai 2000 bei der Beklagten als Krankenschwester tätig. Eine Befristung enthielt der Vertrag nicht (Bl. 5, 6 d.A.). Durch Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 23. Oktober 2000 ist vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2001 enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedurfte (Bl. 7 d.A.).
In dem vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung und über Entgeltansprüche der Klägerin.
Von der weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 bis 79 d.A.) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Durch Urteil vom 20. November 2001 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den Ablauf des 31. Mai 2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe, ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.331,25 DM brutto abzüglich 11.597,60 DM netto nebst Zinsen für unterschiedliche Zeiträume zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 75 bis 82 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 14. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 2002 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. März 2002 an diesem Tage begründet hat.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die vereinbarte Befristung auf Wunsch der Klägerin wirksam sei. Die Beklagte behauptet: Auf Hinweis der Stationsleitung, dass wegen der Fehlzeit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus nicht möglich sei, habe die Klägerin geäußert, dass sie in jedem Falle eine unbefristete Beschäftigung anstrebe, aber auch mit einer erneuten Probezeit einverstanden sei. In einem Gespräch vom 9. Oktober 2000 habe die Klägerin die Bitte um unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wiederholt, die Zeugin B.-G. habe darauf hingewiesen, dass die Kosten und die Lage des G. Zentrums eine Weiterbeschäftigung nicht ermöglichten. Die Klägerin habe auf ihre soziale Situation hingewiesen und erklärt, dass zukünftig Fehlzeiten nicht mehr zu befürchten seien, sie habe ausdrücklich um die unbefristete Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses gebeten, sich aber für den Fall, dass dieses nichtmöglich sei, mit der Fortsetzung im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages einverstanden erklärt. Die Beklagte bestreitet, dass sie gegenüber der Klägerin eine Kündigung angedroht habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Entgeltansprüche seien unsubstantiiert.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2001 – 47 Ca 12422/01 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bestreitet, dass die Stationsleiterin sie auf ihre Fehlzeiten und die Kosten hingewiesen habe. Sie habe sich auch nie mit einer befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages einverstanden erklärt. Im Übrigen habe die Beklagte ihr gegenüber die Entgeltansprüche für die Zeit von Juni bis Oktober 2001 abgerechnet, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung aufgefordert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 25. März 2002 und 10. April 2002 nebst den jeweiligen Anlagen sowie auf die Verhandlungsniederschrift vom 31. Mai 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG a.F. statthafte Berufung ist gemäß § 66 ArbGG a.F. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
1.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet.
a)
Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Befristung geendet hat oder nicht, § 256 ZPO.
b)
Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 1 Abs. 5 BeschFG a.F. Die Klageerhebung erfolgte vor Ablauf der vereinbarten Befristung.
c)
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war zunächst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die Befristung ist erst nachträglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Eine derartige nachträgliche Befrist...