Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung mit Sachgrund der Arbeitsbegleitung nach unbefristetem Probearbeitsverhältnis. Befristetes Arbeitsverhältnis. Sachgrundbefristung
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Arbeitgeber Leistungsmängel innerhalb der ersten 6 Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest, kann ein (sonstiger) sachlicher Grund i.S.d § 14 Abs. 1 TzBfG für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einvernehmlicher Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses darin liegen, dass das Integrationsamt eine Arbeitsbegleitung gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX anbietet, die aber eine Verbesserung der Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann verspricht, wenn sie über die ersten 6 Monate hinaus fortgesetzt wird.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1; SGB IX § 102 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 25 Ca 22/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. April 2008 – 25 Ca 22/08 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten.
Der 1964 geborene und verheiratete Kläger, der den Schwerbehinderten gleichgestellt ist, war seit dem 15. Januar 2007 bei der Beklagten in der Landespolizeiverwaltung … als Sachbearbeiter im Bereich der Kopiererbetreuung und der Warenannahme beschäftigt. Rechtsgrundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien war der unbefristete Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2007 (Anlage K 2, Bl. 7 f. d.A.). Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von EUR 1.500,00.
Im Frühjahr 2007 setzte der Kläger, der bereits in seinem Bewerbungsschreiben auf seine Behinderung hingewiesen hatte (Anl. K 6, Bl. 101 d.A.), den Schwerbehindertenbeauftragten der Beklagten von seiner Erkrankung am so genannten „Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom” (ADS), die der mit 30 % zu bewertenden graduellen Schwerbehinderung des Klägers zugrunde liegt, in Kenntnis.
Am 23. April 2007 wurde anlässlich der bekannt gewordenen Krankheit des Klägers zwischen der Dienststellenleitung, dem Schwerbehindertenbeauftragten und einem Vertreter des Personalrats der Beklagten die Notwendigkeit einer arbeitsbegleitenden Unterstützung des Klägers erörtert. Die Beklagte beantragte daraufhin am 27. April 2007 beim Integrationsamt Hamburg eine Arbeitsbegleitung für den Kläger durch die H. gGmbH (Anlage Bf 1, Bl. 73 d.A.).
In einem Treffen am 29. Mai 2007, an dem neben dem Kläger und Vertretern der Beklagten u.a. auch Vertreterinnen des Integrationsamtes teilnahmen, wurde der Beginn und die Dauer der Unterstützungsmaßnahme erörtert (Anlage Bf 2, Bl. 74 d.A.). Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 wurde dem Kläger seitens des Integrationsamtes rückwirkend für die Zeit vom 29. Mai bis zum 28. November 2007 eine arbeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahme durch die Gestellung von so genannten Arbeitsplatzassistenten gewährt (Anlage Bf 4, Bl. 77 d.A.). Tatsächlicher Beginn der Maßnahme war der 24. Juli 2007. Die Maßnahme wurde antragsgemäß bis zum Befristungsende am 14. Januar 2008 verlängert (Anlage Bf 6, Bl. 79 d.A.). Die Beklagte befand sich in ständigem Kontakt mit dem Integrationsamt.
Unter dem Datum des 13. Juni 2007 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag zum 14. Juli 2007 (Anlage K 3, Bl. 9 d.A.). Am 14. Juni 2007 schlossen sie dann einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. Juli 2007 bis zum 14. Januar 2008, in dem es u.a. heißt (Anlage K 1, Bl. 5 f. d.A.):
„§ 1: […] Die Befristung erfolgt aus folgendem sachlichen Grund: Befristetes Probearbeitsverhältnis nach nicht bestandener Probezeit, unterstützt durch zwei Arbeitsassistenten mit dem Ziel der erfolgreichen Einarbeitung, sowie der daraus resultierenden unbefristeten Weiterbeschäftigung, gem. § 14 (1) Nr. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).”
In § 2 dieses Vertrages wird auf den TV-L und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Bezug genommen.
Unter dem Datum des 19. Dezember 2007 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Nichtverlängerungsanzeige hinsichtlich des befristeten Arbeitsverhältnisses (Anlage B 2, Bl. 45 f. d.A.).
Mit seiner am 21. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14. Januar 2008 und verlangt seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung unwirksam sei, weil kein Sachgrund vorliege. Der Befristungsgrund der Erprobung stelle eine unzulässige Umgehung des § 14 Abs. 1 des TzBfG dar, weil er vorher – unstreitig – in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Beklagte habe zudem bereits seit seiner Einstellung am 15. Januar 2007 hinreichend Gelegenheit gehabt, ihn zu erproben. Die Unterstü...