Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 22.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1055/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 22.01.2001 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers wird ferner des Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 30.03.2000 teilweise abgeändert.
Es werden monatliche vom Kläger zu zahlende Raten in Höhe von DM 120,00 festgesetzt.
Gründe
I
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 30.03.2000 war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Kirchhoff bewilligt worden. Gleichzeitig hatte das Arbeitsgericht Ratenzahlungen in Höhe von DM 150,00 monatlich festgesetzt. Wegen Nichtzahlung der Raten wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 22.01.2001 die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Kläger war trotz Mahnung länger als drei Monate mit den Ratenzahlungen im Rückstand war. Gegen den Beschluss vom 22.01.2001 richtet sich die am 07.02.2001 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, die der Kläger mit der verzögerten Bewilligung von Arbeitslosengeld begründet hat. Gleichzeitig hat der Kläger darum gebeten, die Ratenzahlungsbestimmung zu überprüfen und ggf. abzuändern.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 22.01.2001 war aufzuheben, gleichzeitig war der Beschluss der ersten Instanz vom 30.03.2000 abzuändern, da die Höhe der monatlichen Raten aufgrund der Einkommenssituation des Klägers zu Gunsten des Klägers in geringerer Höhe festgesetzt werden musste.
a) Die Beschwerdekammer vertritt die Auffassung, dass auch bei Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 124 Ziff. 4 ZPO, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden war, in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen vorgetragen werden können, die zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Neufestsetzung von Raten führen.
Gemäß § 570 ZPO können in der Beschwerdeinstanz auch bisher nicht vorgebrachte Tatsachen berücksichtigt werden. Die Beschwerdeentscheidung wirkt zudem zurück. Die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 124 Ziff. 4 ZPO kann deshalb aufgrund von neuen Tatsachen, die in der Beschwerdeinstanz vorgetragen werden, überprüft und wenn die neuen Tatsachen es erfordern, abgeändert werden (vgl. BGH Kostenrechtsprechung § 124 ZPO Nr. 53; Zöller ZPO 22. Aufl. § 124 Rdz. 26). Der in der Literatur und zum Teil auch von der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass dann, wenn die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben worden ist, die hiervon betroffene Partei nicht erneut Prozesskostenhilfe für dieselbe Instanz beantragen kann (vgl. dazu Münchener Kommentar-Wachs ZPO 2. Aufl. § 124 Rdz. 14; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann ZPO 59. Aufl.; Musielak-Fischer ZPO 2. Aufl. § 124 Rdz. 11; OLG Düsseldorf FamErz 96 S.617 f; OLG Koblenz FamErz 96 S. 1426 f), kann nicht gefolgt werden.
Die Frage derNeubewilligung stellt sich erst dann, wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Solange die Beschwerde noch anhängig ist und nach § 570 ZPO neue Beweise und neue Tatsachen vom Beschwerdegericht berücksichtigt werden müssen, liegt eine „rechtskräftige” Aufhebung nicht vor. Deshalb kann der von dem OLG Düsseldorf und dem OLG Koblenz in Übereinstimmung mit einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung nur für den Fall zugestimmt werden, dass das Beschwerdeverfahren die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt bzw. das Beschwerdegericht selbst die Aufhebung beschließt und dann später ein Antrag auf Neubewilligung eingeht. In diesem Fall spricht viel für die Richtigkeit der Auffassung, die eine Neubewilligung nicht zulässt. Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Arbeitsgerichts jedoch nie „rechtskräftig” geworden, die neuen Tatsachen waren deshalb in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen.
b) Die Beschwerdekammer hat unter Berücksichtigung des neuen Vortrags aus der Beschwerdeinstanz Ratenzahlungen in Höhe von DM 120,00 monatlich angeordnet. Dafür ist folgende Berechnung maßgeblich:
Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von monatlich DM 120,00.
Der Kläger hat auch in der Beschwerdeinstanz die Zahlung des Kredits bei der Sparkasse in Höhe von DM 165,00 nicht nachgewiesen. Der Kredit bei der Postbank wird nach den vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen nur in Höhe von DM 100,00 bedient.
3. Die Beschwerdekammer weist ergänzend darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Ratenhöhe von DM 120,00 die nach Beendigung des Rechtsstreits und Zahlungsaufforderung durch das Arbeitsgericht monatl...