Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Rückstand bei der Ratenzahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Vor der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss zudem eine Mahnung der Partei erfolgt sein, in welcher die gerichtlichen Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung eindeutig angedroht worden sind. Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch eine/n Prozessbevollmächtigten vertreten, muss die Mahnung an diese/n zugestellt worden sein. 2. Der Hinweis einer Partei im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage ist regelmäßig zugleich als Abänderungsantrag nach § 120a ZPO zu verstehen.
Normenkette
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 09.08.2024; Aktenzeichen 8 Ca 8252/22) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. September 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 9. August 2024 - 8 Ca 8252/22 - aufgehoben.
Gründe
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat dem Kläger mit Bescheid vom 16. Februar 2023, unter Festsetzung monatlicher Raten i.H.v. 257,00 Euro, Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Hierbei wurde als Einkommen des Klägers das durch diesen bezogene Krankengeld berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 15. September 2023 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert die monatliche Ratenzahlung i.H.v. 257,00 Euro am 2. Oktober 2023 aufzunehmen (Bl. 72 der PKH-Akte).
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 hat der Kläger die Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung dahingehend beantragt, dass die Ratenzahlung aufgehoben werden soll. Ausweislich des dem Antrag anliegenden Arbeitslosengeldbescheides vom 14. September 2023 bezog der Kläger ab dem 7. August 2023 bis zum 5. April 2024 Arbeitslosengeld.
Mit Beschluss vom 15. November 2023 hat das Arbeitsgericht die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten auf 235,00 Euro reduziert und den Abänderungsantrag des Klägers im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 99 - 101 der PKH-Akte). Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 16. Mai 2024 (1 Ta 6/24) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 (Bl. 163 der PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert "die monatlichen Raten i.H.v. 257,00 Euro ab dem 12.06.2007" zu zahlen.
Der Kläger hat weder auf das Schreiben vom 15. September 2023 noch auf das Schreiben vom 12. Juni 2024 mit der Ratenzahlung begonnen, Zahlungen des Klägers sind nicht eingegangen.
Mit Bescheid vom 9. August 2024 (Bl. 172-173 der Akte) hat das Arbeitsgericht Bremen die dem Kläger "durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.11.2023" bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 5 ZPO mit der Begründung aufgehoben, dass der Kläger "trotz Mahnung" länger als drei Monate mit einer Rate im Rückstand sei. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. August 2024 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2024 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2024 eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verschlechtert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 ZPO.
2.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 5 ZPO lagen zum Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses am 9. August 2024 nicht vor, der Beschluss vom 9. August 2024 ist damit aufzuheben.
a.
Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand gerät und der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2).
Ein Rückstand bei der Ratenzahlung kann nur vorliegen, wenn die Rate bzw. die Raten zur Zahlung fällig sind. Die Fälligkeit von Raten setzt neben der Wirksamkeit des gerichtlichen Beschlusses über die Festsetzung der Raten sowie der Fälligkeit der Gebühren (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 120 Rn. 6) eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung voraus (vgl. Anders/Gehl...