Low Performer rechtmäßig gekündigt
Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nur ein unterdurchschnittliches Arbeitspensum schafft oder öfter Fehler macht als die anderen im Team, fällt das auf. Sind Arbeitgeber auf Dauer unzufrieden mit der Leistung eines sogenannten "Low Performers", bleibt als letzte Lösung manchmal nur die Kündigung. Eine solche verhaltensbedingte Entlassung kann gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmende ihre persönliche Leistungsfähigkeit bewusst nicht ausschöpfen. So sah es im vorliegenden Fall das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven und wies die Klagen zweier Mitarbeiter der Performa Nord gegen ihre fristlosen Kündigungen ab.
Der Fall: Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Minderleistung?
Beide waren als Servicemitarbeiter bei Performa Nord im Bereich des Bürgertelefons Bremen beschäftigt. Der Arbeitgeber, die Freie Hansestadt Bremen, zu der Performa Nord gehört, warf den Mitarbeitenden vor, besonders wenig Telefonanrufe entgegengenommen zu haben. Den Vorwurf stützte der Arbeitgeber auf die nachträgliche Auswertung von Telefonzeiten der Mitarbeiter, die beide auch Gewerkschaftsmitglieder sind. Der Personalrat hatte zuvor ausdrücklich zugestimmt, dass diese ausgewertet werden dürften.
Das an vier einzelnen Tagen exemplarisch ausgewerteten Telefonverhalten ergab, dass die Mitarbeiter in der Zeit zwischen März und Mai 2023 nur Telefonzeiten zwischen 30 und 35 Prozent bzw. zwischen 16 und 33 Prozent erbrachten. Vom Arbeitgeber gesetztes Ziel waren Telefonzeiten - nach Abzug unter anderem von Nachbearbeitungszeiten und Bildschirmarbeitspausen - von 60 Prozent der dienstplanmäßigen Arbeitszeit an einem Tag. Der Arbeitgeber sah in dem Telefonverhalten einen Arbeitszeitbetrug und kündigte den Mitarbeitenden fristlos.
Mitarbeitende widersprechen Low-Performance-Vorwurf
Die beiden Servicemitarbeitenden hielten die Kündigungen für unwirksam und gingen gerichtlich dagegen vor. Sie verlangten, weiter beschäftigt zu werden, da ihrer Meinung nach kein Grund für eine Kündigung vorliege. Die Auswertung des Telefonverhaltens sei unzulässig und nicht von einer Dienstvereinbarung gedeckt gewesen. Die Kündigungen seien auch deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen Abmahnung fehle und sie zuvor nicht angehört worden seien. Das Telefonverhalten sei nicht als betrügerisch, sondern allenfalls als unterdurchschnittliche Leistung zu bewerten.
ArbG Bremen: Low Performer rechtmäßig gekündigt
Das Arbeitsgericht Bremen überzeugte dieses Vorbringen nicht. Das Gericht urteilte: Beide fristlosen Kündigungen waren wirksam. Als Begründung führte es aus, dass die beiden Mitarbeitenden Telefonzeiten in einem derart geringen Umfang leisteten, dass auf eine vorsätzliche vertragswidrige Vernachlässigung der Arbeitspflicht geschlossen werden könne. Durch eine bloße Minderleistung könnten die Daten, die der Arbeitgeber aus der Auswertung des Telefonverhaltens in drei zurückliegenden Monaten gewonnen hatte, nicht erklärt werden.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Auswertung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmenden zwar nach einer Dienstvereinbarung untersagt sei. Allerdings habe der Personalrat den Auswertungen zuvor jeweils ausdrücklich zugestimmt.
Vorsätzliches vertragswidriges Verhalten
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Daten, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, selbst dann verwertbar, wenn die Gewinnung der Daten nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. Auch den Kündigungen hatte der Personalrat zuvor jeweils ausdrücklich zugestimmt. Ob die Daten rechtswidrig gewonnen waren, konnte das Gericht daher nach eigenen Angaben offenlassen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber das Verhalten der Mitarbeitenden wegen ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft ausgewertet und ihnen gekündigt hatte.
Hinweis: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteile vom 14. Dezember 2023, Az: 2 Ca 2206/23 und 2 Ca 2207/23
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