Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Abänderung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens festgesetzten monatlichen Rate unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers
Leitsatz (redaktionell)
Allein der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ist noch kein Beleg dafür, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe bestehen. Denn die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen sind nach § 115 ZPO eigenständige Regelungen maßgebend, die im Wesentlichen auf die Vorschriften des SGB XII und nicht auf Vorschriften des SGB II oder des SGB III Bezug nehmen.
Normenkette
SGB III § 136
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 15.11.2023; Aktenzeichen 8 Ca 8252/22) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. November 2023 - 8 Ca 8252/22 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die teilweise Abweisung seines Antrages auf Abänderung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens festgesetzten monatlichen Raten.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und zugleich auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger bezogenen Arbeitseinkommens monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 257,00 Euro festgesetzt (Bl. 17 - 19 d. A. des Arbeitsgerichts). Durch Bescheid vom 14. September 2023 (Bl. 182 d. A. des Arbeitsgerichts) wurde dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag i.H.v. 1.022,70 € gewährt.
Mit Antrag vom 4. Oktober 2023 (Bl. 77 d. A. des Arbeitsgerichts) hat der Kläger begehrt, die Ratenzahlung aufzuheben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III belege, dass er zu Ratenzahlung nicht mehr in der Lage sei. Wegen der weiteren Angaben des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird auf die entsprechende Erklärung des Klägers (Bl. 78 - 81 d. A. des Arbeitsgerichts verwiesen).
Der Kläger hat beantragt:
die Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses dahin, dass die angeordneten Ratenzahlungen aufgehoben und Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird.
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. Oktober 2023 ist dem Kläger unter Fristsetzung zum 20. Oktober 2023 aufgegeben worden, die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiter zu belegen. Entsprechende Belege hat der Kläger nicht vorgelegt und vielmehr mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es angesichts des Bezuges von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht auf die Vorlage solcher Belege ankomme.
Mit Beschluss vom 15. November 2023 (Bl. 99 - 101 d. A. des Arbeitsgerichts) hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Abänderungsantrag des Klägers teilweise stattgegeben und die monatlich durch den Kläger zu zahlenden Raten auf 235,00 € abgeändert und den Abänderungsantrag im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Berechnung hat das Arbeitsgericht das Folgende ausgeführt:
Der Kläger bezieht: |
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Arbeitslosengeld |
€ 1.022,70 |
Gesamteinkommen: |
€ 1.022,70 |
Vom Einkommen sind abzusetzen: |
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Grundfreibetrag |
€ 552,00 |
Einzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO: |
€ 470,70 |
Gemäß § 115 ZPO sind monatliche Raten von € 235,00 festzusetzen.
Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. November 2023 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2023, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Bremen am selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2023 eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger erneut ausgeführt, dass durch den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe ausreichend belegt seien.
Mit Beschluss vom 6. März 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 149 d. A. des Arbeitsgerichts).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 ZPO.
2.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. November 2023 verwiesen werden. Ergänzend wird nur auf Folgendes hingewiesen:
a.
Entgegen der Auffassung des Klägers belegt allein der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III nicht, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe vorliegen...