Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 27.09.2000; Aktenzeichen 10h Ca 10020/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 27.09.2000 – Az: 10h Ca 10020/00 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auf der Basis einer früheren Mentorentätigkeit betriebliche Altersversorgung zusteht.
Die Klägerin war vom 15.09.1977 bis zum 10.12.1991 in Teilzeittätigkeit mit sechs Präsenzstunden tätig. Sie war als Mentorin im Studienzentrum Bremen der Fernuniversität Hagen beschäftigt. Zunächst lagen dieser Tätigkeit Dienstverträge, zuletzt vom 4. Oktober 1984 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. September 1985 (Bl. 67 f d.A.) zugrunde. Auf ihre Klage stellte das Arbeitsgericht Bremen mit Urteil vom 13. Februar 1986 Az: 8 Ca 8358/85 (Bl. 69 ff d.A.) fest, dass die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf der Basis von sechs Präsenzstunden stand. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Bremen durch Urteil vom 15. Juli 1987 Az: 2 Sa 191/86 (Bl. 76 ff d.A.) zurück. Die Revision der Beklagten dagegen blieb erfolglos (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1989 Az: 7 AZR 579/87, Bl. 26 ff d.A.).
Das Studienzentrum der Universität Bremen wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen dieser Universität und der Fernuniversität – Gesamtschule Hagen – betrieben (Bl. 60 ff d.A.). Es dient dazu, die hier ansässigen Studenten der Fernuniversität zu betreuen. Der Tätigkeit der Mentoren liegen Richtlinien zugrunde (Bl. 21 ff d.A.). Als Mentoren werden danach Personen eingestellt, die in ihrem Fach eine Universitätsprüfung oder erste Staatsprüfung abgelegt haben und möglichst promoviert sind. Ihnen obliegt – unter ausdrücklichem Ausschluss selbständiger, stofflicher, methodischer oder didaktischer Konzepte – die Erläuterung des Studienstoffes, die Abhaltung fachspezifischer Übungen sowie die Betreuung der Studenten und ihre Beratung sowie die Korrekturbesprechung der Klausuren.
Während ihrer gesamten Beschäftigungszeit war die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Die Beklagte wendet – soweit die tariflichen Voraussetzungen vorliegen – unabhängig von der Organisationszugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer den BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge an.
Seit dem 11.12.1991 erhält die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die zunächst befristete Rente wird seit dem 01.05.1996 unbefristet gewährt. Leistungen der Zusatzversorgung erhält die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 14.12.1992 verlangte die Klägerin von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, da sie – obwohl teilzeitbeschäftigt – berechtigt sei, eine Altersversorgung zu erhalten (Bl. 4 f d.A.). Die Klägerin berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.1992. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 12. Januar 1993 (Bl. 6 d.A.) darauf, dass gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei und man deshalb vorerst daraus keine Folgerungen ziehen wolle. Mit Schreiben vom 12.11.1999 (Bl. 7 d.A.) kam die Klägerin auf ihre Forderung zurück. Grundlage dessen war offensichtlich die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Bundesarbeitsgerichts-Urteil. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 16. November 1999 (Bl. 9 d.A.) mit, sie werde „die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vornehmen”. Dies werde zügig geschehen; es müßten jedoch noch Unterlagen angefordert werden. Mit Schreiben vom 06.12.1999 (Bl. 10 d.A.) lehnte die Beklagte jedoch eine Nachversicherung ab. Dabei berief sie sich darauf, dass die Klägerin nicht wegen ihrer Teilzeittätigkeit aus der Versicherung herausgefallen sei, sondern wegen ihrer Mentorentätigkeit. Mentorentätigkeit sei eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft, so dass die Klägerin allein wegen der Art ihrer Tätigkeit aus dem Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages und des Versorgungstarifvertrages herausfalle.
Mit ihrer der Beklagten am 28.01.2000 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel auf Verschaffung einer Zusatzversorgung weiter.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr die begehrte Zusatzversorgung zu verschaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 10.12.1991 eine Zusatzversorgung zu verschaffen, die sie so stellt, als sei sie in der Zeit vom 15.09.1977 bis 22.08.1990 bei der VBL auf der Grundlage des jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens versichert gewesen.
Hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit vom 15.09.1977 bis zum 22.08.1990 bei der VBL nachzuversichern,
hilfsweise sie hin...