Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsleistung verschuldet unmöglich wird
Leitsatz (amtlich)
Dem Arbeitnehmer, der in einem Lebensmittelbetrieb in einem Pausenraum in ein Handwaschbecken uriniert und der deshalb von dem Auftraggeber – einem Fruchthandelsunternehmen – seines Arbeitgebers, der für das Handelsunternehmen Ware konfektioniert und verpackt, ein Hausverbot erhält, wird die Arbeitsleistung – verschuldet – unmöglich, so dass sein Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Gegenleistung frei wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 07.12.1999 – Az.: 4a Ca 4139/99 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 05.02.1999 bis zum 31.05.1999 Entgeltansprüche wegen Annahmeverzuges der Beklagten zustehen.
Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter in der Fruchtverpackung zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von zuletzt DM 15,50 beschäftigt gewesen.
Der Kläger war Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
Die Beklagte betrieb ihren Betrieb der Fruchtverpackung in den Räumlichkeiten der Streitverkündeten, einem Großhändler für Obst und Gemüse. Aufgabe der Beklagten war es, die von der Streitverkündeten vertriebenen Waren zu konfektionieren und vorzuverpacken.
Dazu benützte die Beklagte die Maschinen der Streitverkündeten leihweise unentgeltlich. Die Streitverkündete trug auch alle Kosten für Wartung, Reparatur, Reinigung und notwendigen, durch Ausfall bedingten Ersatz der Maschinen.
Die Beklagte hat inzwischen Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen beantragt. Mit Beschluss vom 04.05.2000 hat das Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht (Geschäftsnummer 40 IN 12/00) den Antrag mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse gem. § 26 InsO abgewiesen. Zum 31.01.2000 wurde sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt.
Am 05.02.1999 begab sich der Kläger von seinem Arbeitsplatz in einen 30 Meter entfernten Pausenraum und urinierte in das dort befindliche Handwaschbecken.
Die Toilette ist ebenfalls 30 Meter vom Arbeitsplatz des Klägers entfernt. Allerdings liegt sie örtlich dem Pausenraum entgegengesetzt.
Die Streitverkündete sprach deshalb am gleichen Tag, dem 05.02.1999, dem Kläger gegenüber ein Hausverbot aus, das ihm von der Beklagten mitgeteilt wurde.
Am 08.02.1999 beantragte der Kläger mündlich beim Betriebsleiter Urlaub. Dieser widersprach dem Urlaubsantrag des Klägers nicht, was aus Sicht des Klägers entsprechend den Gepflogenheiten im Betrieb der Beklagten Urlaubsgewährung bedeutete.
Mit Schreiben vom 11.02.1999 teilte die Gewerkschaft HBV, Ortsverwaltung Bremen, der Beklagten namens und in Vollmacht des Klägers mit, dass er am 15.02.1999 nach Rückkehr aus seinem Urlaub die Arbeit wieder aufnehmen werde.
Am 12.02.1999 erschien der Kläger zusammen mit einem Gewerkschaftsvertreter bei dem Generalbevollmächtigten der Geschäftsführerin der Beklagten und erkundigte sich, ob er am kommenden Montag die Arbeit wieder aufnehmen könne. Auf seine Frage wurde dem Kläger erwidert, dass die Beklagte den Arbeitsplatz frei halte. Am 15.02.1999 erschien der Kläger um 6.45 Uhr im Betrieb. Dem Kläger wurde der Zutritt durch Beschäftigte der Streitverkündeten verweigert. Ob der Kläger sich bei dem Generalbevollmächtigten der Geschäftsführerin der Beklagten, Herrn G., zur Arbeitsaufnahme gemeldet hat, ist streitig.
Mit Schreiben vom 17.02.1999 bot der Kläger der Beklagten noch einmal seine Arbeitsleistung an,
Mit der am 02.07.1999 beim Arbeitsgericht Bremen eingereichten Klage macht der Kläger Ansprüche aus Annahmeverzug in unstreitiger Höhe von DM 10.168,00 geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 108 – 111 d. A. verwiesen.
Der Kläger verkündete mit Schriftsatz vom 24.08.1999, beim Arbeitsgericht Bremen eingegangen am 07.09.1999, der Firma H. GmbH den Streit. Diese Firma ist dem Rechtsstreit beigetreten.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, er habe sich am 15.02.1999 um 6.45 Uhr bei Herrn H. G. gemeldet und sich in dessen Beisein in die Halle begeben, in der die Packstation, in der sich sein Arbeitsplatz befindet, untergebracht sei. Dem Kläger sei seitens einiger Mitarbeiter der Streitverkündeten der Zutritt zur Packstation unter Androhung „eines empfindlichen Übels” verwehrt worden.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe mithin am 15.07.1999 ein tatsächliches Angebot seiner Arbeitsleistung gemacht.
Der Kläger bezweifelt, dass die Firma H. ein Hausrecht habe für die Räume, in der die Beklagte tätig war. Im übrigen beruhe die Unmöglichkeit der Annahme der seitens des Klägers angebotenen Arbeitskraft nicht auf Verschulden des Klägers, sondern es handele sich um einen Fall des normalen Betriebsrisikos. Der Kläger habe nämlich an dem genannten Tag eine kurze Pause eingelegt, sei in den Pausenraum gegangen und habe plötzlich ein so starkes Drängen zu urinieren verspürt,...