Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestlohn. Akkordabrechnung. „Stundenzettel”
Leitsatz (amtlich)
Nach § 3 des Tarifvertrages zur Regelung von Akkordarbeiten im Fliesen- und Plattenlegergewerbe im Lande Bremen vom 02. Oktober 1997 muss der Arbeitgeber zumindest dann, wenn keine Minderleistung des Arbeitnehmers vorliegt, den vereinbarten Mindestlohn zahlen, wenn keine Akkordabrechnungen vom Arbeitnehmer vorgelegt wurden, sondern lediglich sog. „Stundenzettel”, die nur Angaben über die tägliche Arbeitszeit enthalten.
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung von Akkordarbeiten im Fliesen- und Plattenlegergewerbe im Land Bremen v. 02.10.1997 § 3
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 25.09.2001; Aktenzeichen 3 Ca 3063/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 25.09.2001 – Az.: 3 Ca 3024/01 + 3063/01 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.138,67 brutto abzgl. EUR 4.046,21 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab dem 31.01.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/28, die Beklagte 27/28.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis mit Klage und Widerklage.
Der Kläger war in der Zeit vom 09.08.2000 bis 22.11.2000 als Fliesenleger bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (im Folgenden: BRTV) anzuwenden.
In erster Instanz war unstreitig, dass der Kläger in der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, mindestens 39 Stunden pro Woche für die Beklagte gearbeitet hat, und zwar im August 2000 134,5 Stunden, im September 2000 161,5 Stunden und im Oktober 2000 175 Stunden und im November 2000 114 Arbeitsstunden. Die entsprechenden Stundenzettel, wegen deren Inhalt auf Bl. 6 bis 23 d. A. verwiesen wird, sind der Beklagten vom Kläger jeweils übersandt worden.
Ein von beiden Parteien unterschriebener Arbeitsvertrag liegt nicht vor.
Die Beklagte übersandte dem Kläger allerdings am 14.08.2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, den der Kläger nicht unterschrieben hat.
In § 3 dieses Vertrages ist die Vergütung nach dem Tarifvertrag zur Regelung von Akkordarbeiten im Fliesen- und Plattenlegergewerbe im Lande Bremen vom 02.10.1997 mit dem Stundenlohnmultiplikator von 27,21 DM vereinbart worden. Im Einzelnen wird auf das Vertragsformular Bl. 62 f d. A. verwiesen.
Der Kläger nahm seine Arbeit aufgrund eines Aushangs beim Arbeitsamt, durch den bei der Firma St. (Adresse wie Beklagte) ein Fliesenleger zur Vollzeitanstellung und zur Bezahlung nach Tarif gesucht wurde, und nach einem Einstellungsgespräch mit Herrn W., auf. Wegen der Einzelheiten des Aushangs wird auf Bl. 46 d. A. verwiesen.
Der Kläger erhielt für seine Arbeit Stundenzettel der Firma St., mit denen er seine Arbeit gegenüber seinem Arbeitgeber belegte (Bl. 6 bis 23 d. A.).
Folgende Zahlungen leistete die Beklagte auf die Lohnforderungen des Klägers:
- DM 2.500,00 Überweisung Abschlag August 2000, ohne Datum
- DM 2.000,00 Scheck vom 23.10.2000, Abschlag September 2000
- DM 2.000,00 Überweisung vom 20.11.2000, Abschlag Oktober 2000
- DM 986,02 Überweisung, Rest (laut Abrechnung) November 2000
- DM 326,61 Überweisung vom 27.12.2000, Rest Abr. Oktober 2000
- DM 101,76 Überweisung vom 19.12.2000, Rest Abr. September 2000
Der Kläger machte bei der Firma St. für den Monat August mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2000, das laut Rückschein des Einschreibens am 30.10.2000 zugegangen ist, Abrechnung für den Zeitraum August und September 2000 sowie Auszahlung der sich daraus ergebenden Nettobeträge geltend.
Mit Schreiben vom 21.11.2000 erklärte der Kläger seine fristlose Kündigung. In dem Schreiben ging er von einem Arbeitsverhältnis zu der Firma St. aus. Der Eingang des Schreibens wurde von der Beklagten, die unter derselben Adresse firmiert, quittiert. In dem Schreiben machte der Kläger nochmals Abrechnung der Monate August, September, Oktober und November 2000 geltend sowie die Zahlung des nicht näher spezifizierten Lohns und die Rückgabe der Arbeitsunterlagen.
Mit Schreiben vom 22.11.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nicht bei der Firma St., sondern bei der Beklagten selbst angestellt ist. Im Übrigen drohte sie mit einer arbeitsgerichtlichen Klage, wenn vom Kläger nicht bis zum 30.11.2000 Abrechnungsunterlagen eingereicht werden würden. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 47 und 48 d. A. bzgl. der Kündigung des Klägers und der Antwort der Beklagten verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2000 an die Beklagte, das dieser am 04.12.2000 zuging, machte der Kläger erneut Abrechnung für die Monate August bis November 2000 und dementsprechende Zahlung geltend, dabei verwies er auf einen Stundenlohn von DM 27,80 gemäß BRTV und weitere tarifli...