Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 Ca 2405/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.03.1999, soweit eine Beweisgebühr von 2.970,50 DM nebst 475,28 DM (16 % Umsatzsteuer) festgesetzt worden ist, und bezüglich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 und über die Kosten des Verfahrens – einschließlich der des Beschwerdeverfahrens – an das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.445,78 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) hat insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Entscheidung hinsichtlich des angefochtenen Teils an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen war.
Einem Rechtsmittel unterliegende Entscheidungen sind zu begründen (BVerfGE 71,135).
Das Fehlen einer Begründung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zu einer Zurückverweisung der Sache entsprechend § 539 ZPO führen kann (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, die der h. M. entspricht, vgl. statt aller: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl., § 329 Rn. 4 m. w. N.). Nachdem nach erfolgter Änderung des § 11 RPflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 – BGBl. 1998 S. 2030 – im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist (s.o.!) und insoweit keine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers mehr besteht, können für den Begründungszwang für solche Entscheidungen des Rechtspflegers keine abweichenden Voraussetzungen mehr gelten (OLG Koblenz, Rpfleger 1999, 18); zuvor hätte es ausgereicht, wenn die Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt worden wäre (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.).
Eine Entscheidung der Streitfrage, ob nach erfolgter Gesetzesänderung eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers im Falle einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ausgeschlossen ist (dagegen OLG Stuttgart, Rpfleger 1999, 509 – ablehnend Schneider Rpfleger 1999, 499 – = KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr. 298 – m. ablehnender Anmerkung von Eicken; OLG München MDR 1999, 58 – m. ablehnender Anmerkung Schütt MDR 1999, 256 – = JurBüro 1999, 680 = Rpfleger 1999, 16 – m. ablehnender Anmerkung Riedel –; OLG Köln MDR 1999, 321; dafür: OLG Koblenz Rpfleger 1999, 18 = KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr. 299; OLG Karlsruhe MDR 1999, 322 = JurBüro 1999, 145 = Rpfleger 1999, 64; OLG Frankfurt MDR 1999, 320; Schütt MDR 1999, 84 und die o. g. ablehnenden Urteilsanmerkungen), hat die Beschwerdekammer allerdings bislang ausdrücklich offengelassen (s. etwa den Beschluß vom 11.01.1999 – 7 Ta 442/98 –). Sie ist jedoch im obigen Sinne zu entscheiden. Richtig ist zwar, daß der Wegfall der Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers wegen der Folgen allgemein als verfehlt angesehen wird; es mag auch sein, daß sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, daß der Gesetzgeber sich über den Wegfall der Abhilfemöglichkeit nicht im klaren gewesen ist. Dies alles berechtigt die Gerichte jedoch nicht dazu, sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 577 Abs. 3 ZPO) hinwegzusetzen.
Im vorliegenden Fall ist die Zurückverweisung der Sache wegen der fehlenden Begründung angezeigt, weil die Parteien ausführlich darüber gestritten haben, ob eine Beweisgebühr angefallen war. Eine Begründung für die Festsetzung der Gebühr war vor allem auch deshalb zu verlangen, weil die Rechtspflegerin vor Erlaß des Beschlusses die gegenteilige Auffassung vertreten und den Parteien mitgeteilt hatte.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Dr. Rummel
Fundstellen
Haufe-Index 513541 |
JurBüro 1999, 536 |
MDR 1999, 1094 |
Rpfleger 1999, 436 |