Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitverringerungsanspruch eines Außendienstmitarbeiters
Leitsatz (amtlich)
Zu der Obliegenheit des Arbeitgebers, sein Organisationskonzept, im Außendienst nur Vollzeitkräfte zu beschäftigen, auf die (befristete) Einrichtung von Teilzeitstellen umzustellen und auf dem Arbeitsmarkt einen Arbeitnehmer für die Teilzeitstelle zu suchen, durch die der durch die Arbeitszeitverringerung entstehende Arbeitszeitausfall abgedeckt werden müsste
Normenkette
BErzGG § 15; TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 8 Ca 451/03) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung desUrteils des Arbeitsgerichts Wesel vom14.10.2003 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit die Beschäftigung zu einer auf 20 Wochenstunden verringerten Arbeitszeit. Die Beklagte wendet ein, dass die Außendiensttätigkeit des Klägers nur in Vollzeit und nicht in Teilzeit zu leisten sei, und beruft sich daher für ihre Ablehnung des Arbeitszeitverringerungsantrages auf „dringende betriebliche Gründe”. Der Kläger stellt das Vorliegen solcher Gründe in Abrede.
Die Beklagte, ein in B./Ndrh. ansässiges Unternehmen mit 280 Beschäftigten, befasst sich bundesweit mit der Vermietung von Arbeitsbühnen. In ihrer Niederlassung (Mietstation) in G. b. N. sind zehn Mitarbeiter beschäftigt, davon zwei im Außendienst. Gemäß Anstellungsvertrag vom 12.11.1996 und Stellenbeschreibung vom selben Tag ist der Kläger seit dem 01.01.1997 als „Account Manager/Kundenbetreuer im Außendienst” bei der Beklagten für deren Niederlassung G. tätig. Nach § 1 S. 3 des Vertrages kann der (in der Stellenbeschreibung dargestellte) Aufgabenbereich je nach den betrieblichen Erfordernissen geändert werden. Nach § 1 S. 4 sind im Bedarfsfalle auch vorübergehend auswärts anfallende Arbeiten zu verrichten. In § 4 des Vertrages ist bestimmt, dass sich „die Regelarbeitszeit nach den betrieblichen Verhältnissen richtet und zur Zeit 39 Wochenstunden beträgt”. Der Kläger bezog zuletzt, vor der Elternzeit, ein monatliches Festgehalt von ca. Euro 4.500,00 brutto. Mit allen anderen Außendienstmitarbeitern hat die Beklagte eine Umstellung der Vergütung bzw. Anstellung auf Provisionsbasis vereinbart.
Die Beklagte beschäftigt die Außendienstmitarbeiter ausschließlich in Vollzeit. Ein Außendienstmitarbeiter muss die jeweiligen technischen Vorgaben unterschiedlicher Arbeitsbühnen beherrschen und den Kunden erläutern können. Er muss die Kunden beraten und ermitteln können, welche Arbeitsbühne den kundenspezifischen Anforderungen am ehesten gerecht wird. Daher gehört es auch zu den Aufgaben des Außendienstmitarbeiters, Ortstermine, um die Kunden über die Zentrale in B. oder durch direkte Kontaktaufnahme nachgesucht haben, kurzfristig zu vereinbaren und wahrzunehmen. Bei diesen Terminen geht es primär um die Klärung eines Arbeitsbühneneinsatzes zum Zwecke der Auftragserteilung. In welcher Häufigkeit Termine vor Ort anfallen, ist umstritten. Neu eingestellte Außendienstmitarbeiter werden zunächst vier Wochen lang geschult. Inwieweit danach und mit welchem Aufwand weitere Schulungen und Einarbeitungsmaßnahmen stattfinden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte stellt grundsätzlich jedem Außendienstmitarbeiter einen Dienstwagen, einen PC und ein Handy zur Verfügung und erstattet insbesondere Fahrt- und Telefonkosten. Der Kläger benutzte bisher einen eigenen PC und sein eigenes Fahrzeug.
Jedem der beiden Außendienstmitarbeiter der Niederlassung G. ist ein Gebiet zur Kundenbetreuung und Akquisition zugeteilt. Der Kläger hat als Gebiet einen Teil Hessens, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Sein gelisteter Kundenbestand liegt bei annähernd 2.200 Kunden. Hiervon sind nur ca. 140 Kunden „aktiv”; mit den 12 umsatzstärksten (Groß-)Kunden wird etwa 80 % des Gesamtumsatzes erzielt. Mit Ausnahme eines Kunden in Ludwigshafen/Mannheim und eines Kunden in Saarbrücken sind sämtliche Großkunden im Rhein-M.-Gebiet ansässig.
Am 08.10.2002 wurde der Sohn des Klägers geboren. Mit Schreiben vom 10.10.2002 gab der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme von Elternzeit für den Zeitraum vom 08.07.2003 bis zum 08.10.2005 (nach der neunmonatigen Elternzeit der Mutter) bekannt und äußerte seinen Wunsch nach Teilzeitarbeit. Unter dem 21.10.2002 lehnte die Beklagte eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers während der Elternzeit mit der Begründung ab, dass Teilzeittätigkeit eines Außendienstlers wegen seiner wesentlichen Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg der Mietstation G. und der langfristigen Kontinuität von persönlichen Kundenkontakten nicht möglich und eine qualifizierte Ersatzkraft auf Teilzeitbasis nicht zu bekommen sei. Danach äußerte der Kläger unter dem 01.11.2002 die Bereitschaft, während der Elternzeit 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, und schlug vor, in der verringer...