Leitsatz (redaktionell)
Die Forderung eines Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Zeugnis kann dann gestellt werden, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis beendet wurde. Maßgeblich für die Frage, ob ein dauerndes Dienstverhältnis vorliegt, ist allein, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist und nicht wie lange es gedauert hat. Auch wenn ein Arbeitnehmer nach 2 Tagen seiner Tätigkeit nicht mehr beschäftigt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, daß ein Arbeitsverhältnis zunächst auf Dauer angelegt wird und als dauerndes Dienstverhältnis iS von BGB § 630 angesehen werden muß.
Die Tatsache, daß Führung und Leistung schlecht beurteilt werden müssen, hindert die Erteilung eines auf Führung und Leistung ausgedehnten Zeugnisses nicht. Der Arbeitnehmer muß vielmehr selbst entscheiden, ob er ein solches Zeugnis wünscht oder nicht. Verlangt er ein qualifiziertes Zeugnis, muß es ihm dahingehend ggf auch als schlechtes Zeugnis erteilt werden.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 446181 |
BB 1963, 1216 (L1) |
DB 1963, 1260 (LT1) |
DLA 1964, 200 (L1) |
MuA 1964, 28 (L1) |
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