Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 11.10.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2603/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.10.1999 – 2 Ca 2603/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Streitwert: 11.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen vereinbarten Anstellungsverhältnisses sowie hilfsweise um einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.
Die am 05.03.1961 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land im Bereich der Polizeibehörde L. zunächst als „Aushilfsangestellte für die Regierungsangestellte H., für die Zeit des Erziehungsurlaubes bzw. bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit” ab dem 12.11.1986 beschäftigt (Bl. 6, 7 d.A.).
Sie war in VergGr. VI b BAT eingruppiert. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung vom 18.10.1989 verlängert (Bl. 8, 9 d.A.). Am 10.07.1990 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 11.07.1990 bis 10.07.1993, wonach die Klägerin als Aushilfsangestellte für die Zeit des Sonderurlaubs der Angestellten H. tätig war (Bl. 10, 11 d.A.). Ein entsprechender Vertrag kam am 03.06.1993 zwischen den Parteien für die Zeit vom 11.07.1993 bis 10.07.1996 (Bl. 12, 13 d.A.) sowie am 27.02.1996 für die Zeit vom 11.07.1996 bis 10.07.1999 zustande (Bl. 14, 15 d.A.).
Die Angestellte H. hatte bis zum 10.07.1987 Erziehungsurlaub, sodann gem. § 50 Abs. 2 BAT Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung für die Dauer von zunächst drei Jahren bis 1990 bewilligt erhalten. Letzterer wurde sodann in den Jahren 1990, 1993 und 1996 jeweils um drei Jahre verlängert.
In ihrem zuletzt gestellten Verlängerungsantrag vom 02.01.1996 teilte die Angestellte H. mit:
„…
da mein Sonderurlaub am 10. Juli 1996 ausläuft, bitte ich Sie um eine weitere Verlängerung um drei Jahre. Momentan sehe ich mich außer Stande, meine Kinder während der Ferienzeiten ständig sich selbst zu überlassen, da auch sonst keine Aufsichtsperson verfügbar ist. Ich denke, daß ich nach diesen drei Jahren dann wieder uneingeschränkt zum Dienst erscheinen kann.”
Mit Schreiben vom 11.01.1996 (Bl. 37 d.A.) wurde sie darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des erneut bewilligten Sonderurlaubes bis zum 10.07.1999 die zwölfjährige Höchstdauer der Beurlaubung erreicht und eine weitere Verlängerung nicht mehr vorgesehen sei.
Seit dem 18.10.1989 war die Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen Stundenzahl beschäftigt und vertrat die Angestellte H. gemeinsam mit der ebenfalls halbtägig beschäftigten Angestellten L.. Auf die Anfrage des beklagten Landes, ob die Tätigkeit ab dem 11.07.1999 wieder aufgenommen werde, kündigte die Angestellte H. das Anstellungsverhältnis zum 28.02.1999. Das beklagte Land schrieb diese Angestelltenstelle der VergGr. VI b BAT zum 11.07.1999 innerbetrieblich für bereits festangestellte Bewerber/innen unter Hinweis darauf aus, dass Bewerbungen von Aushilfsangestellten nicht berücksichtigt werden könnten. Das Innenministerium entzog dem Polizeipräsidium mit Wirkung vom 01.08.1999 zwei Stellen der VergGr. VII/VIII BAT, nachdem diese durch hausinterne Nachbesetzungen freigeworden waren.
Mit der am 09.12.1998 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewandt und die Auffassung vertreten, ein sachlicher Befristungsgrund habe zumindest bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages nicht bestanden. Ob Frau H. überhaupt bzw. in welchem Umfang ihre Tätigkeit wieder aufnehmen werde, sei zu diesem Zeitpunkt höchst zweifelhaft gewesen. In Ansehung der bereits langjährigen Befristung habe das beklagte Land von daher im Februar 1996 nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem Wegfall des Vertretungsbedarfs ausgehen können. Zumindest sei das Land in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch im Kündigungsfalle zur unbefristeten Wiedereinstellung der Klägerin verpflichtet, nachdem die vertretene Angestellte geraume Zeit vor Ablauf der Befristung aus dem Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung ausgeschieden sei.
Die Klägerin hat beantragt
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat geltend gemacht, bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages im Februar 1996 habe es im Hinblick auf die Erklärung der Frau H. vom 02.01.1996 von deren Rückkehr an den Arbeitsplatz ausgehen dürfen. Auch habe außer Zweifel gestanden, dass eine Beurlaubung nach § 50 Abs. 2 BAT nur für maximal zwölf Jahre erfolgen könne. Eine Wiederein...