Verfahrensgang

ArbG Wesel (Aktenzeichen 4 Ca 1986/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 4 AZR 572/99)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.03.1999 – 4 Ca 1986/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug im Wesentlichen noch um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, einen dem Kläger gezahlten Bauzuschlag anlässlich von Tariflohnerhöhungen, beginnend mit dem 01.04.1998, „abzuschmelzen”.

Der am 14.05.1961 geborene Kläger ist seit dem 24.09.1979 bei der Beklagten, die im Untertagebetrieb nach eigenen Angaben bergmännische Hilfsarbeiten ausführt, als Betonbauer beschäftigt. Der Kläger war im Jahre 1998 im Wechsel in drei verschiedenen von der Beklagten betreuten Schachtanlagen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe Anwendung. Im „Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Ländern” vom 05.05.1998 (LTV) finden sich folgende, für den Rechtsstreit relevante Vereinbarungen:

§ 2 Lohnregelung

(1) Die am 31. März 1998 geltenden Tarifstundenlöhne werden mit Wirkung vom 1. April 1998 um 1,5 v.H. erhöht. Ab 1. April 1998 beträgt der Bundesecklohn (Tarifstundenlohn der Berufsgruppe III gemäß § 5 Nr. 1 BRTV) 24,22 DM.

(2) Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 v.H. seines Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 % dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben.

(3) Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohnmehrstunden (Überschussstunden im Akkord) gewährt.

(4) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.

§ 3

Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten, wenn sie nach dem 31. März 1998 eingestellt wurden, den Tarifstundenlohn gemäß § 2 Abs. 5, nicht jedoch den Bauzuschlag. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn).

(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, die am 31. März 1998 bereits beschäftigt waren, haben Anspruch auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamttarifstundenlöhne. Ab 1. April 2000 erhalten sie den dann geltenden Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag. Übersteigt zu einem früheren Zeitpunkt der geltende Tarifstundenlohn den Gesamttarifstundenlohn gemäß Satz 1, so erhalten sie den geltenden Tarifstundenlohn bereits ab diesem Zeitpunkt. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den jeweils geltenden Stundenlohn und den jeweils geltenden Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn).

Der Kläger, der bis zum 31.03.1998 einen Gesamttarifstundenlohn in Höhe von DM 25,26 erhalten hatte, hätte nach der Tariferhöhung von 1,5 % per 01.04.1998 einen Gesamttarifstundenlohn von DM 25,64 Brutto beanspruchen können. Indessen gab die Beklagte die Tariferhöhung von DM 0,38 brutto pro Stunde an ihn unter Berufung auf § 3 LTV nicht weiter.

Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner am 29.06.1998 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage für die Monate April und Mai 1998 die Nachzahlung von insgesamt DM 132,24 brutto geltend gemacht. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, dass die in § 3 Abs. 2 LTV vorgesehene Abschmelzung des Bauzuschlags für ihn nicht gelten könne, weil er bereits vor dem 31.03.1998 im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus treffe die Sonderregelung des § 3 LTV auf sein Arbeitsverhältnis nicht zu, da er nicht stationär sondern auf Baustellen eingesetzt werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 132,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 31.05.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die in § 3 Abs. 2 LTV vorgesehene Verrechnung des Bauzuschlags sehr wohl auf das Arbeitsverhältnis des Klägers einwirke. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass angesichts der Eigenarten der von ihr unter Tage zu erbringenden Arbeiten die entsprechenden Einsatzorte keine Baustellen darstellten, weil keine Bauarbeiten im Sin...

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