Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Aktenzeichen 3 Ca 1555/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.12.1997 – 3 Ca 1555/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 20.02.1940 geborene Kläger ist seit April 1963, nach Angaben der Beklagten seit dem 13.04.1964 bei dieser als Inbetriebnahmetechniker/-inspektor beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in Oberhausen. Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.
Mit Schreiben vom 27.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.1998 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich/Sozialplan, ausweislich dessen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 36.000,– DM zustehe.
Mit der am 20.06.1997 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede gestellt. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Mitteilungspflicht nach § 1 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. KSchG verletzt, nachdem er sie mit Schreiben vom 29.09.1997 erfolglos um die Bekanntgabe der Kriterien ersucht habe, nach denen die soziale Auswahl durchgeführt worden sei. Da Mitarbeiter, welche die gleiche Tätigkeit ausführten wie er, hingegen sozial weit weniger schützenswert seien, weiterbeschäftigt würden, sei auch von daher von einer grob fehlerhaften Sozialauswahl auszugehen. Von den in seiner Abteilung beschäftigten rund 40 Ingenieuren seien nur sechs entlassen worden. Der Kläger hat eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Abrede gestellt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997, zugegangen am 04.06.1997, aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Kraftwerksgeschäft in Deutschland sei vor allem in den letzten Jahren stark rückläufig gewesen, wodurch sie gezwungen sei, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Kosten einzusparen und in diesem Zusammenhang auch Personal zu reduzieren. Zukünftig werde mehr als 70 % des Gesamtvolumens im Ausland erzielt, während das Inlandsgeschäft immer weiter zurückgehen werde. Man habe sich daher entschlossen, die Mitarbeiterzahl von ca. 2.500 in einer ersten Welle um insgesamt 180, in einer zweiten Welle um weitere 200 Arbeitnehmer zu reduzieren. Aus diesem Grunde sei es am 20.02.1997 sowie am 26.05.1997 jeweils zum Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans gekommen, wobei in etwa 330 Fällen eine Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer – darunter auch der Kläger – verabschiedet worden sei, welche als Teil des Interessenausgleichs/Sozialplans i.S. von § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG anzusehen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Betriebsbedingtheit der Kündigung sowie die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl obliege nunmehr dem Kläger.
Im Rahmen der Sozialauswahl sei zu berücksichtigen gewesen, daß der ebenfalls als Inbetriebnahmeinspektor tätige Angestellte K. über einschlägige Spezialkenntnisse verfüge, im Ausland gewesen sei und die englische Sprache in Wort und Schrift beherrsche. Er werde in hohem Maße von Kunden, Beratern und Konsortien akzeptiert und verfüge darüber hinaus über sehr gute Kenntnisse im Bereich EDV inklusive DFÜ, so daß sie auf ihn nicht habe verzichten können. Der Betriebsrat sei aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Erstellung der Namensliste hinsichtlich der betrieblichen Gründe wie auch der Sozialindikatoren und vergleichen Mitarbeiter unterrichtet gewesen und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden.
Durch Urteil vom 16.12.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Oberhausen festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 aufgelöst wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 21.000,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Offenlegung der Sozialauswahlgründe nicht nachgekommen, nachdem der Kläger sie mit Schreiben vom 29.09.1997 um entsprechende Mitteilung gebeten habe. Gleiches gelte auch für die gerichtliche Auflage vom 24.07.1997. Die Erklärung, der Mitarbeiter K. sei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nicht in die Sozialauswahl miteinzubeziehen, sei insoweit unzureichend, als auch hiernach keine Feststellungen zu den sozialen Auswahl-überlegungen, insbesondere zur Frage des auswahlrelevanten Personenkreises und der konkreten Vergleichbarkeitskriterien möglich seien.
Gegen das ihm am 22.12.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21.01.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen...