Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen 8 Ca 7619/96) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.08.1996 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als freigestellten Personalratsvorsitzenden nach § 42 Abs. 3 Satz 4 PersVG NRW im Wege fiktiver Laufbahnnachzeichnung die Vergütung der in eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III BAT beförderten Angestellten zusteht.
Die am 09.11.1945 geborene Klägerin trat im November 1970 als Kindergartenhelferin in die Dienste der Gemeinde H.. Ab dem 01.10.1972 wurde sie als Verwaltungsangestellte unter Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VIII BAT, ab dem 01.1973 nach Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. Im Rahmen der kommunalen Neugliederung war die Klägerin ab dem 23.09.1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte im Jugendamt tätig. Zum 01.01.1975 wurde sie in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert, seit Februar 1977 mit einer Zulage nach Vergütungsgruppe V c BAT. Ab dem 01.01.1979 war sie in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert.
Am 05.03.1975 hatte die Klägerin die Angestelltenprüfung I, am 06.06.1979 die Angestelltenprüfung II abgelegt, jeweils mit der Note „befriedigend”. In Befähigungsberichten vom 10.02.1975 (Bl. 84) und vom 30.04.1979 (Bl. 87) wurde sie durch die Beklagte beurteilt.
Ab dem 01.10.1980 erhielt die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b, ab dem 01.01.1983 nach Vergütungsgruppe IV b und ab dem 01.07.1981 nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT.
Seit dem 01.07.1975 ist die Klägerin Mitglied des Personalrats, seit November 1977 Vorsitzende des Personalrats. Sie ist seit Juli 1978 ohne Unterbrechung für die Personalratstätigkeit freigestellt.
Die Beklagte beschäftigt in den Besoldungsgruppen ab A 12/Vergütungsgruppen ab III BAT ausschließlich Amts- oder Abteilungsleiter. Die 11 Amtsleiter (10 Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes/1 Angestellte) sind in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 bzw. in der Vergütungsgruppe II BAT eingestuft, die 5 Abteilungsleiter (4 Beamte, 1 Angestellte) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bzw. in Vergütungsgruppe III BAT. Die Beklagte beschäftigt außerdem – mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes – 23 Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11; neben der Klägerin ist eine weitere Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert, während 9 Angestellte mit der Laufbahnbefähigung in den Vergütungsgruppen IV b bis V b BAT eingruppiert sind.
Bei der in Vergütungsgruppe II BAT eingruppierten Angestellten handelt es sich um Frau F., Frau F., 1945 geboren, trat im April 1973 in die Dienste der Beklagten. Sie bestand 1976/1979 die Angestelltenprüfungen mit der Note „befriedigend” und erhielt in den genannten Jahren jeweils eine überdurchschnittliche Beurteilung der Beklagten. Frau F. war zunächst im Bauverwaltungsamt und im vorübergehend eingerichteten Amt für Öffentliche Einrichtungen als Schreibkraft eingesetzt und bearbeitete von 1974 bis 1981 das Aufgabengebiet „Erschließungsbeiträge”. 1980 wurde sie zur stellvertretenden Amtsleiterin des Liegenschaftsamtes ernannt, im Juni 1993 zur Leiterin des Liegenschafsamtes. Frau F. wurde 1975 in Vergütungsgruppe VI c eingestuft, im Januar 1978 in Vergütungsgruppe V c mit Zulage nach Vergütungsgruppe V b, im Juli 1979 in Vergütungsgruppe V b, im Januar 1980 in Vergütungsgruppe IV b, im Januar 1983 in Vergütungsgruppe IV a, im August 1991 in Vergütungsgruppe III und im August 1993 in Vergütungsgruppe II BAT.
Die in Vergütungsgruppe III BAT (nach Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe IV a BAT) eingruppierte Angestellte ist die Leiterin der Personalabteilung Frau G.. Frau G. ist 57 Jahre alt und legte die Angestelltenprüfungen 1974 und 1975 ab.
Die Stelle im Personalamt hat sie seit Mai 1979 inne.
Mit Schreiben vom 10.10.1994 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III BAT. Im November 1995 hat sie beim Arbeitsgericht Düsseldorf die Eingruppierungsfeststellungsklage eingereicht und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß Frau F. mit ihr vergleichbar sei und deren Werdegang zeige, daß sie, die Klägerin, ohne die Freistellung als Personalratsvorsitzende eine Position mit höherer Vergütung als nach Vergütungsgruppe IV a BAT erreicht hätte.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, ab 01.07.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT (VkA) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegengehalten, daß der berufliche Werdegang von Frau F. überdurchschnittlich sei. Frau F. habe ihren beruflichen Aufstieg im Grunde auf dem gleichen Sachgebiet machen können. Ein vergleichbarer Aufstieg sei für die Klägerin im Jugendamt nicht möglich gewesen. Die der Klägerin 1977 übertragene Tätigkeit ...