Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung nach BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Prüfung, ob Befristungen nachdem Beschäftigungsförderungsgesetz wegen des Anschlußverbotes des § 1 Abs. 3 BeschFG wirksam sind, ist inzident die Wirksamkeit des vorherigen Arbeitsvertrages zu prüfen.

2. § 1 Abs. 5 BeschFG betrifft nur den letzten befristeten Arbeitsvertrag (gegen BAG Urteil vom 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 und BAG Urteil vom 26. Juli 2000 – 7 AZR 546/99).

 

Normenkette

BeschFG 1985 Art. 1 § 1 Abs. 3, 5 Fassung: 1996-09-27

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 15 Ca 138/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1998 – 15 Ca 138/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer am 06. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer Befristung geltend.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in H. im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 24. Mai 1995 mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.500,00 DM brutto beschäftigt.

Zunächst schlossen die Parteien am 24. Mai 1995 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.). Dieses Arbeitsverhältnis war zweckbefristet bis zur Inbetriebnahme des BZ 20/22, jedoch längstens bis 31. März 1997.

Am 27. März 1997 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. April 1997 bis 30. Juni 1997 (Anlage K 2, Bl. 5 d.A.). Als Grund für die Befristung wurde § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) angegeben.

Am 26. Juni 1997 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 1995 für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis zum 30. September 1997. Als Grund für die Zeitbefristung wurde wiederum auf § 1 Abs. 1 BeschFG Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 6 f d.A.).

Am 17. September 1997 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 1995 für die Zeit vom 01. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997, wobei als Grund für die Befristung wiederum auf § 1 Abs. 1 BeschFG Bezug genommen wurde (Anlage K 4, Bl. 8 f d.A.).

Schließlich schlossen die Parteien am 23. Dezember 1997 einen weiteren Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 1997 unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 BeschFG für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 (Anlage K 5, Bl. 10 f d.A.).

Mit Schreiben vom 04. Juni 1998 (Anlage K 6, Bl. 12 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mit Ablauf des 30. Juni 1998 ende. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrages könne sie der Klägerin nicht anbieten. Eine Wiedereinstellung werde frühestens zum 01. November 1998 möglich sein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wie der Gesamtverlauf des Arbeitsverhältnisses zeige, habe von Anfang an kein sachlicher Grund zur Befristung des ersten Arbeitsvertrages bestanden. Es habe sich stets um eine ständig vorhandene Dauerbedarfstätigkeit gehandelt, die von Anfang an in keinem Zusammenhang zum Probebetrieb bzw. dem Netzanschluss des Briefzentrums H. gestanden habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie bereits Mitte März 1997 in das Briefzentrum versetzt worden sei.

Demzufolge habe schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, so dass die Befristungen nach § 1 Abs. 1 BeschFG gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG gegen das Anschlussverbot verstießen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin über den 30. Juni 1998 hinaus fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30. Juni 1998 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei wirksam bis zum 30. Juni 1998 befristet gewesen. Ausgehend vom ersten nach dem BeschFG befristeten Vertrag sei weder die zulässige Befristungshöchstdauer von 2 Jahren überschritten, noch sei das Arbeitsverhältnis mehr als dreimal verlängert worden.

Auf die Wirksamkeit der ersten Befristung komme es nicht an, da die Klägerin diese Befristung nicht mit einer Klage gemäß § 1 Abs. 5 BeschFG angegriffen habe. Im Übrigen habe ein Sachgrund für die Befristung auch bestanden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22. Oktober 1998 der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie nimmt in erster Linie Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die für Fälle der vorliegenden Art die Wirksamkeit der Befristung annehme.

Im Weiteren trägt die Beklagte vor, durch den Netzanschluss des Briefzentrums und damit der Briefeingangs- und -abgangsbearbeitung der früheren Postämter seien erhebliche Perso...

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