Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Eine einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Gehaltstarifvertrag wirkt auch nach dem Wirksamwerden einer Kündigung der Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im tarifschließenden Arbeitgeberverband dynamisch fort.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 17 Ca 222/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. März 2000 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 2.156,90 (i. W.: Deutsche Mark zweitausendeinhundertsechsundfünfzig 90/100) brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus DM 1.462,50 (i. W.: Deutsche Mark eintausendvierhundertzweiundsechzig 50/100) brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 3. Juni 1999, auf den sich aus weiteren DM 173,60 (i. W.: Deutsche Mark einhundertdreiundsiebzig 60/100) brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Juni 1999, auf den sich aus weiteren DM 173,60 (i. W.: Deutsche Mark einhundertdreiundsiebzig 60/100) brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Juli 1999 und auf den sich aus weiteren DM 173,60 (i. W.: Deutsche Mark einhundertdreiundsiebzig 60/100) brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 1. August 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt elf Hundertstel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 89 Hundertstel.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung einer tariflichen Entgelterhöhung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. März 1971 als Labor-Techniker tätig. Sein Bruttoentgelt beträgt DM 7113,– monatlich.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 1971 zugrunde, das der Kläger in Kopie unterzeichnet an die Beklagte zurückreichte. In dem Schreiben der Beklagten, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klagschrift (Bl. 4 f d.A.) verwiesen wird, ist unter anderem Folgendes vorgesehen:
„Dem Arbeitsverhältnis liegt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie Hamburg, einschließlich der hierzu ergangenen Zusatzabkommen zugrunde.
Sie beginnen mit folgendem Gehalt:
a) Tarifgruppe T 4/1 |
DM |
1.001,– |
b) jederzeit anrechenbare Zulage |
DM |
299,– |
|
DM |
1.300,– |
Nach Ablauf eines halben Jahres werden wir aufgrund Ihrer Leistungen die Frage prüfen, inwieweit unabhängig von tariflichen Veränderungen eine Gehaltsaufbesserung möglich ist.”
Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss keine Kenntnis davon, ob der Kläger Mitglied der IG Metall war. Die Beklagte verwendete bei den einzelnen bei ihr eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verschiedene Formulierungen im Vertragswortlaut.
Die Beklagte trat zum 30. Juni 1998 aus dem Arbeitgeberverband der Metallindustrie aus dem sie seit dem 24. September 1956 angehört hatte. Die dem Kläger zuletzt gezahlte übertarifliche Zulage betrug DM 54,– brutto monatlich.
Im Jahre 1999 vereinbarten die Tarifparteien im Bereich der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Hamburg am 1. März eine Entgelterhöhung, nach der für die Monate Januar und Februar eine Einmalzahlung in Höhe von DM 350,–, ferner eine Einmalzahlung in Höhe von 1 % des tariflichen Monatsentgelts bezogen auf 12 Monate und schließlich eine Erhöhung des Entgelts um 3,2 % erfolgen sollte.
Mit Schreiben vom 22. April 1999 verlangte der Kläger von der Beklagten vergeblich die Zahlung von DM 1516,50 aus der tariflichen Entgelterhöhung. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 2 zur Klagschrift (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Ferner verlangte der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai und 30. Juni 1999, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K 3 und K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 30. Juli 1999 (Bl. 26 ff d.A.) verwiesen wird, die Zahlung von jeweils zusätzlichen DM 227,60 für die Monate April und Mai 1999. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 (Anlage K 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. August 1999, Bl. 78 f) und 30. August 1999 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 30. September 1999, Bl. 49 f d.A.) verlangte der Kläger jeweils weitere DM 227,60 für die Monat Juni und Juli 1999.
Die Beklagte kündigte gegenüber den Beschäftigten mit Mitteilung vom 19. Mai 1999 eine Sonderzahlung an, die auch der Kläger in Höhe von DM 717,– brutto erhielt. In dem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:
„Die Geschäftsleitung hat mit Befürwortung des Betriebsrats beschlossen, in Anbetracht des positiven Ergebnisses des vergangenen Geschäftsjahres 1998 eine Sonderzahlung zu gewähren.
In Anerkennung und mit Dank an die Belegschaft wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 10 % (…) des monatlichen Bruttogehaltes (…), jedoch maximal 750,– DM je Mitarbeiter(in), mit dem Gehalt für Mai 1999 ausgezahlt. Bei Mitarbeiter(inne)n, die erst im letzten Jahr die C. Plath verstärkt haben, wird die Zahlung anteilig berechnet.
Eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 15 % (…) des monatlichen Bruttogehaltes (…), jedoch maximal ...