Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch der klagenden Arbeitgeberin hinsichtlich Versicherungsprämien, die sie für eine Kapital-Lebensversicherung der inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmerin abführte, ohne daß die Arbeitnehmerin einen entsprechenden Vertrag selbst abgeschlossen hatte, zum Widerspruchsrecht gegen einen Aufwendungsersatzanspruch, zu allem, wenn die Arbeitnehmerin sich im Erziehungsurlaub befand
Normenkette
TV Übergangsversorgung § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 S. 1, § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 08.02.2000; Aktenzeichen 2 Ca 432/96) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 24.09.2002; Aktenzeichen 3 AZR 86/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2000 – 2 Ca 432/96 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.855,20 nebst 4 % Zinsen aus 1.606,05 DM seitdem 18. September 1996 sowie 4 % Zinsen aus 1.249,15 DM seit dem 21. August 1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Arbeitgeberin die Erstattung der Versicherungsprämien verlangen kann, die sie für eine Kapital-Lebensversicherung der ehemals bei ihr beschäftigten Beklagten abgeführt hat bzw. ob die Beklagte eine Kapital-Lebensversicherung abzuschließen hat bzw. gehabt hätte.
Die Klägerin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Die am 22. November 1963 geborene Beklagte war bei ihr seit dem 14. November 1989 als Flugbegleiterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. November 1989 (Bl. 176 d.A.) beschäftigt. Nach der Geburt eines Kindes im April 1994 und eines dreijährigen gesetzlichen Erziehungsurlaubes, der um einen betrieblichen Erziehungsurlaub von einem weiteren Jahr verlängert wurde, endete das Vertragsverhältnis durch Eigenkündigung der Beklagten zum 30. April 1998.
Nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages ergaben sich die Rechte und Pflichten der Beklagten unter anderem aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal.
Der Tarifvertrag „Übergangsversorgung Flugbegleiter vom 02. Januar 1976” – in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages vom 30. April 1980, Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 16. Juli 1984, 3. Änderungstarifvertrages vom 15. Dezember 1985, gültig ab 1. Januar 1986, der für die Flugbegleiter der Beklagten (DLH) und der … Flugdienst GmbH (CFG) – abgeschlossen wurde (zuk. TV Übergangsversorgung) – enthält dabei für den vorliegenden Rechtsstreit folgende maßgeblichen Regelungen:
„§ 1
Geltungsbereich und Gegenstand
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Flugpersonal, die unter die Vorschriften des Manteltarifvertrages Bordpersonal in seiner jeweils geltenden Fassung fallen (…)
(2) Leistungen nach diesem Tarifvertrag werden gewährt als:
- Firmenrente,
- Versichertenrente,
- Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung.
(…)
(3) Die Mittel für die Firmenrente werden von der DLH/CFG aufgebracht; die Beiträge zur Versichertenrente werden von den Flugbegleitern getragen.
§ 4
Versichertenrente
(1) Endet das fliegerische Arbeitsverhältnis des Flugbegleiters wegen erreichter tarifvertraglicher Altersgrenze, so erhält er eine monatliche Versichertenrente. Zu diesem Zweck schließt der Flugbegleiter eine entsprechende Kapital-Lebensversicherung vom vollendeten 32. Lebensjahr auf das Endalter 55 ab. (…)
(2) Die Prämien zu dieser Versicherung werden von den Flugbegleitern in Höhe von 4 % des Monatsbetrages ihrer Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage) aufgebracht.
Die Prämien werden durch die DLH/CFG von den Bezügen einbehalten und an den Versicherer abgeführt. Die Prämienzahlung beginnt ab 1. des nächsten Monats nach Vollendung des 32. Lebensjahres,
(…)
(6) Endet das fliegerische Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit der Versichertenrente …, so kann der ausgeschiedene Flugbegleiter den jeweiligen Rückkaufswert zuzüglich angesammelter Überschussanteile in Anspruch nehmen. Auf Wunsch kann er mit jeweiliger Zustimmung des Versicherers anstelle des auszuzahlenden Rückkaufwertes die Versicherung auf individueller Basis außerhalb des Gruppenversicherungsvertrages fortsetzen.
(7)
§ 5
Versicherungsbedingungen
(1) Die Versicherungen im Sinne des § 4 werden von den Flugbegleitern im Rahmen eines von der DLH/CFG vereinbarten Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen. Die Flugbegleiter sind jeweils Versicherungsnehmer und Versicherte dieser Versicherungen.
(2) Der Flugbegleiter ist verpflichtet, die zum Abschluss notwendigen Erklärungen gegenüber dem Versicherer abzugeben.
(4) Der gesamte Schrift- und Zahlungsverkehr, der sich aufgrund dieses Tarifvertrages mit dem Versicherer ergibt, wird über DLH/CFG geführt.
(5) Für die Versicherungen gelten die dem Gruppen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ….
(…)
§ 6
Wegfall der Bezüge
(1) Der Flugbegleiter, für den eine Versichertenrente nach § 4 versichert worden ist, hat auch bei vorübergehendem Wegfall seiner Bezüge grundsätzlich die monatlichen Prämienleistungen z...