Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitgebers wegen fehlerhafter Auskunftserteilung

 

Orientierungssatz

1. Die von einem ehemaligen Arbeitgeber erteilten Auskünfte müssen wie Zeugnisse wahr im Sinne einer vollständigen, gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen Beurteilung durch den um Auskunft ersuchten Arbeitgeber sein.

2. Die Auskunft darf grundsätzlich auch ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung des Arbeitnehmers sowie über den Grund seines Ausscheidens enthalten.

3. Hat ein Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber stattgefunden und ist im Wege eines gerichtlichen Vergleichs eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt, dann ist der Arbeitgeber bei Auskunftserteilung an den Inhalt dieses Vergleichs gebunden.

 

Fundstellen

BB 1985, 804-805 (T)

DB 1985, 284-286 (T)

ARST 1985, 135-135 (T)

VersR 1985, 675-675 (S1-2)

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