Leitsatz (amtlich)
Begründeter Schadensersatzanspruch wegen negativer Äußerung des früheren Arbeitgebers gegenüber dem an der Einstellung interessierten Arbeitgeber. Obwohl die Auskünfte evtl. objektiv richtig gewesen sind, waren sie unzuläsig, weil sich der frühere Arbeitgeber in einer Aufhebungsvereinbarung verpflichtete, ein Zeugnis zu erteilen, daß das berufliche fortkommen nicht beschwert und der Arbeitgeber gleichzeitig erkarte, auch das Zeugnis sei im Prozeßwege zustandegekommen. (Revision zugelassen).
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 20.11.1996; Aktenzeichen 9 Ca 624/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Damrstadt vom 20.11.1996 (Az.: 9 Ca 624/95) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
- DM 5.000,– brutto abzüglich DM 1.275,– netto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag siet dem 01. Dezember 1995,
- DM 10.000.– brutto abzüglich DM 2.550,– netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag siet dem 01. Dezember 1995,
- DM 10.000.– brutto abzüglich DM 2550,– netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Januar 1996,
- DM 10.000,– brutto abzüglich DM 2.610,– netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Februar 1996.
- DM 10.000,– brutto abzüglich DM 2.610,– netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01. März 1996.
- DM 10.000,– brutto abzüglich DM 2.610,– netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01. April 1996.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 4 %. die Beklagte 96 % der Kosten des Rechtsstreit zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.08.1989 bis 31.12.1994 als Personalsachbearbeiter beschäftigt. Im Rahmen eines zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Rechtsstreits schlossen die Parteien am 23.08.1995 einen Vergleich, in welchem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1994 und die Zahlung einer Abfindung vereinbart wurde. Der vergleich enthält weiterhin folgende Vereinbarung:
Die Beklagte erteilt dem Kläger unter dem 30.12.1994 ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zeugnis, das den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen nicht beschwert. In dem Zeugnis soll es u. a. heißen: Sein Verhalten gegenüber vorgesetzten und Kollegen war korrekt, Herr … hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt.
Bereits vor Abschluß des Vergleichs bewarb sich der Kläger bei der Firma … als Personalberater. Auch nach Abschluß des Vergleichs fanden Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Firma …, dem Zeugen … statt. Am 11.10.1994 telefonierte der Geschäftsführer der Firma … mit dem Personalleiter der Beklagten, …, um über das vom Kläger vorgelegte Zeugnis der Beklagten weitere Auskünfte zu erhalten. Der Inhalt der Äußerungen des Personalleiters … über den Kläger ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Das schreiben der Firma … vom 11.10.1995 an den Kläger hat u. a. folgenden Inhalt:
Leider müssen wir ihnen mitteilen, daß wir uns nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen haben, von einer in Aussicht gestellten Anstellung in unserem Hause Abstand zu nehmen. Der Hauptgrund hierfür ist die Referenz, die wir bei ihrem letzten Arbeitgeber, der …, über Sie eingeholt haben.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz.
Er hat behauptet, der Personalleiter … habe gegenüber dem zeugen … Äußerungen getan, wie sie in der von gefertigten Aktennotiz, auf deren Inhalt (Bl. 5 d. A.) verwiesen wird, wiedergegeben seien. Wegen der negativen Äußerungen habe er die Stelle bei der Firma … nicht bekommen. Die Firma … hätte ihn eingestellt, wenn sie Auskünfte im Sinne des erteilten Zeugnisses gegeben hätte. Bei der Firma … hätte er 10.000,00 DM brutto monatlich verdient.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 15. bis zum 31.10.1995 5.000,00 DM brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.150,00 DM nebst 4 5 Zinsen seit dem 01.11.1995 auf den sich ergebenden Nettobetrag, die Monate November 1995 bis März 1996 jeweils 10.000,00 DM brutto abzüglich je 2.300,00 DM erhaltenen Arbeitslosengeldes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Personalleiter … habe auf die insistierenden Fragen des zeugen … wie er, …, die Fähigkeiten des Klägers beurteile, erwidert, er wolle hierauf nicht antworten, denn der Kläger habe mehrfach Klagen gegen die Beklagte erhoben. Auch das Zeugnis sei im Klagewege zustande gekommen. Er wolle deshalb keine Auskünfte erteilen, um nicht eine erneute Klage zu provozieren. Auf weitere Frage habe der Personalleiter der Beklagten erklärt, er … wisse aus seiner Erfahrung mit dem Kläger und aus Äußerungen von Mitarbeitern, daß es nicht einfach sei, mit dem Kläger auszukommen, insbesondere wenn der Kläger anderer Meinung sei. Der Kläger sei besser für eigenständige Arbeiten geeignet. Der ...