Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch des Arbeitnehmers. Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist bei offener Frage. wer tatsächlich Arbeitgeber ist

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitnehmer kann wirksam den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf eine neue Gesellschaft widersprechen, auch wenn er dies allein und ausdrücklich nur der natürlichen Person gegenüber tut, weil er nicht bei der oder den Firmen (juristische Personen), bei denen der Erklärungsempfänger alleiniger Gesellschafter und Einzelgeschäftsführer ist, beschäftigt sein will, sondern hier bei eben dieser Person.

Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich Arbeitgeber ist, hindert die vorher erfolgte Geltendmachung nicht, weil der Empfänger alle Umstände kennt und keines Schutzes bedarf.

Zur Frage, wann die Berufung auf die Ausschlussfrist eines für allgemein-verbindlich erklärten Tarifvertrages zulässig ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht die natürliche Person, sondern eine GmbH, deren Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer diese Person ist, tatsächlich der Arbeitgeber ist.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 13.02.2001; Aktenzeichen 3 Ca 1673/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 8 AZR 236/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.02.2001 – Az.: 1673/00 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.02.2001 – Az.: 1673/00 – unter Abweisung der Anschlussberufung im Übrigen wie folgt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt:

  1. An den Kläger 10.941,92 DM brutto abzüglich 4.295,– DM netto nebst 16,25% Zinsen vom 16.03.1999 bis zum 23.05.2000, 8,42% Zinsen vom 24.05.2000 bis zum 31.08.2000 und 9,26% Zinsen ab dem 01.09.2000 aus dem ich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
  2. an den Kläger 4.499,82 DM brutto abzüglich 2.256,80 DM netto, nebst 16,25% Zinsen vom 16.04.1999 bis zum 23.05.2000, 8,42% vom 24.05.2000 bis zum 31.08.2000 und 9,26% ab dem 01.09.2000 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
  3. an den Kläger 4.474,18 DM brutto abzüglich 2.184,– DM netto, nebst 16,25% Zinsen vom 16.05.1999 bis zum 23.05.2000, 8,42% Zinsen vom 24.05.2000 bis zum 31.08.2000 und 9,26% ab dem 01.09.2000 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
  4. an den Kläger 4.467,50 DM brutto abzüglich 2.256,80 DM netto nebst 16,25% Zinsen vom 16.06.1999 bis zum 23.05.2000, 8,42% Zinsen vom 24.05.2000 bis zum 31.08.2000 und 9,26% Zinsen ab dem 01.09.2000 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
  5. an den Kläger 4.671,03 DM brutto abzüglich 2.184,– DM netto nebst 16,25% Zinsen vom 16.07.1999 bis zum 23.05.2000, 8,42% Zinsen vom 24.05.2000 bis zum 31.08.2000 und 9,26% Zinsen vom 01.09.2000 bis zum 03.07.2001 an dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
  6. an den Kläger 4.789,79 DM brutto abzüglich 2.256,80 DM netto, nebst 16,25% Zinsen vom 16.08.1999 bis zum 23.05.2000, 8,24% Zinsen vom 24.05.2000 bis zum 31.08.2000 und 9,26% vom 01.09.2000 bis zum 07.02.2001 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
  7. an den Kläger 4.644,64 DM brutto abzüglich 2.256,80 DM netto nebst 4% Zinsen seit dem 16.09.1999 zu zahlen,
  8. an den Kläger 4.578,67 DM abzüglich 2.184,– DM netto nebst 4% Zinsen seit dem 16.10.1999 zu zahlen,
  9. 385,– DM auf das Bausparkonto des Klägers bei der Badenia Versicherung, Vertragsnummer 3288211/001 zu zahlen.

    Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden der Beklagten auferlegt.

    Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nach dem der Kläger in den Verfahren vor der gleichen Kammer des Berufungsgerichts (Az.: 6 Sa 915/99 und 6 Sa 1199/99) neben seinem ehemaligen Arbeitgeber der Fa. W. GmbH auch den Geschäftsführer der hiesigen Beklagten Kündigungsschutzprozesse und Lohn aus Annahmeverzug geltend gemacht hat, hat die Berufungskammer die Klage gegen den Geschäftsführer persönlich abgewiesen und als Vertragspartner nach der Fa. W.-GmbH die hiesige Beklagte ausgemacht. Mit der vorliegenden Klage vom 09.08.2000 begehrt der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis bei der Fa. W.-GmbH kraft Vereinbarung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung finden, Annahmeverzugslohn für den Zeitraum Januar bis September 1999, vermögenswirksame Leistungen und das tarifvertraglich vorgesehene 13. Monatseinkommen im Baugewerbe.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte den Betrieb der W. M.-GmbH übernommen und fortgeführt habe, als der Geschäftsführer auf der Belegschaftsversammlung vom 18.12.1998 angekündigt habe, dass die Arbeit ab Anfang Januar 1999 wieder aufgenommen werde, was auch auf sämtlichen Arbeitsstellen der bisherigen Firma W. -M.-GmbH erfolgt sei.

Einem weiteren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der W. Montage auf eine zwischenzeitlich neu gegründete F.-GmbH habe er widersprochen, da er nicht bei einer weiteren vermögenslosen unselbständigen GmbH beschäftigt werden wo...

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