Rechtskraft: Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten. Wahl. Rechtsanwalt. Freistellungsanspruch. Wahlvorstand. Erforderlichkeit. Fahrtkosten. Abwesenheitsgeld. Fotokopie. Erstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kostentragungspflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst grundsätzlich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers den Wahlvorstand von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn die entstandenen Aufwendungen zur Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlich waren. Hierzu zählen ggf. auch die Kosten für die Durchführung eines Beschlussverfahrens.

Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zuziehen. Die dadurch entstehenden Fahrkosten und Abwesenheitsgelder sind dann ebenfalls nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG von der Arbeitgeberin zu tragen.

 

Normenkette

BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1; BRAGO §§ 27-28

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 23.11.2004; Aktenzeichen 2 (3) BV 23/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Wahlvorstands – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.11.2004 – 3 BV 39/04 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Wahlvorstand von den Kosten der Rechtsanwälte T1xxxx & S4xxxxxx in Höhe von 2.065,04 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Wahlvorstands auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die in insgesamt drei Beschlussverfahren entstanden sind.

In einem ersten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (2 BVGa 2/03 – Arbeitsgericht Bochum = 13 TaBV 70/03 – LAG Hamm; im Folgenden kurz: 2/03) begehrte der „Betriebsrat der Spedition S3xxxxxxx GmbH und der R1xx S3xxxxxxx GmbH, vertreten durch die Wahlvorstandsmitglieder”, gestützt darauf, dass beide genannten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden würden, die Übergabe einer Liste aller Beschäftigten beider Unternehmen einschließlich der Geburts- und Eintrittsdaten sowie der Privatanschriften. Das Arbeitsgericht wies mit Beschluss vom 04.03.2003 das Begehren zurück, weil der antragstellende Betriebsrat – anders als der Wahlvorstand – gar keine entsprechende Befugnis habe; im Übrigen sei es nicht Aufgabe des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die Frage zu klären, ob ein gemeinsamer Betrieb bestehe. Mit Beschluss vom 27.05.2003 wies das Landesarbeitsgericht die „Beschwerde des Wahlvorstandes” gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurück. Zur Begründung wird darin ausgeführt, die Bezeichnung des Betriebsrats als Antragsteller beruhe offensichtlich auf einem Schreibfehler oder einem Versehen. In der Sache könne angesichts unterschiedlicher eidesstattlicher Versicherungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass beide Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führten.

Zuvor hatte bereits der Wahlvorstand mit Schriftsatz vom 13.03.2003 ein weiteres Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem identischen Sachantrag eingeleitet (5 BVGa 5/03 – Arbeitsgericht Bochum = 10 TaBV 102/03 – LAG Hamm; im Folgenden kurz: 5/03).

Das Arbeitsgericht wies mit Beschluss vom 17.04.2003 den Antrag zurück mit der Erwägung, der antragstellende Wahlvorstand habe nicht die Umstände für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes dargelegt. Dagegen hat der Wahlvorstand am 18.06.2003 Beschwerde eingelegt. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Verfahren eingestellt.

Schließlich leitete der Wahlvorstand unter dem Aktenzeichen 2 BV 12/03 vor dem Arbeitsgericht Bochum ein Verfahren ein, gerichtet darauf, die drei Wahlvorstandsmitglieder nicht zu benachteiligen. Der Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.11.2003 zurückgewiesen. Für die Durchführung des Verfahrens 2/03 stellten die Rechtsanwälte T1xxxx & S4xxxxxx der Arbeitgeberin unter dem 21.01.2004 einen Betrag in Höhe von 626,17 EUR (I. Instanz) und 765,60 EUR (II. Instanz) in Rechnung; insoweit wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 04.05.2004 eingereichte Kopie (Bl. 5 f. d. A.). Für das Verfahren 5/03 berechneten sie, bezogen auf die I. Instanz, mit Kostennote vom 22.01.2004 einen Betrag in Höhe von 626,17 EUR und, bezogen auf die II. Instanz, mit Rechnung vom 11.09.2003 einen Betrag in Höhe von 396,14 EUR; insoweit wird ebenfalls verwiesen auf den mit Antragsschriftsatz vom 04.05.2004 eingereichten Kopien (Bl. 7 f. d. A.). Für das Verfahren 2 BV 12/03 erstellten sie unter dem 21.01.2004 eine Rechnung in Höhe von 651,46 EUR. Insoweit wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 04.05.2004 eingereichte Kopie (Bl. 9 d. A.). Davon bezahlte die Arbeitgeberin unter Abzug von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern einen Betrag in Höhe von 591,60 EUR.

Der Wahlvorstand hat die Ansicht vertreten, die Einschaltung der Rechtsanwälte sei in vollem Umfang erforderlich gewesen. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von den Rechtsanwalt...

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