Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit. ausreichende vorherige Verhandlungen. Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Arbeitnehmerbeschwerde. Vorwurf des Mobbings. Person des Vorsitzenden
Leitsatz (amtlich)
Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn sie wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings enthält, angerufen wird.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2, §§ 76, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 26.06.2009; Aktenzeichen 4 BV 33/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.06.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i. R., Herr A2 K2, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009” bestellt wird.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin betreibt in H1 ein Krankenhaus. Bei ihr ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet, der aus 15 Personen besteht.
Mit E-Mail vom 08.02.2009 (Bl. 11, 12 d.A.) reichte der bei der Arbeitgeberin angestellte Arzt D1. B3 K3, der auch Mitglied des Betriebsrats ist, eine Beschwerde gegen die Arbeitgeberin mit dem Vorwurf des „fortgesetzten Mobbings” beim Betriebsrat ein. Darin beschwerte sich D1. K3 unter Nennung von Beispielen darüber, dass Anfragen weder schriftlich noch mündlich beantwortet und Aufforderungen an die Arbeitgeberin bzw. von dieser gemachte Zusagen nicht eingehalten würden sowie dass er über ihn und seine Abteilung betreffende Angelegenheiten weder informiert noch an Entscheidungen beteiligt werde.
Mit Schreiben vom 12.02.2009 (Bl. 13 f. d.A.) informierte die Betriebsratsvorsitzende die Geschäftsführung der Arbeitgeberin über die Beschwerde des D1. K3 unter beispielhafter Nennung der Gründe mit dem Hinweis, dass der Betriebsrat den Beschluss gefasst habe, die Beschwerde anzuerkennen, und der Aufforderung, den Beschwerdegrund unverzüglich abzuschaffen sowie bis zum 27.02.2009 mitzuteilen, welche Schritte diesbezüglich unternommen worden seien.
Wegen einer ausbleibenden Reaktion der Arbeitgeberin forderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 10.03.2009 (Bl. 15 d.A.) die Geschäftsführung der Arbeitgeberin erneut auf, zu seinem Schreiben vom 12.02.2009 bis spätestens 20.03.2009 Stellung zu nehmen.
Da die Arbeitgeberin auch hierauf nicht antwortete, teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schreiben vom 14.04.2009 (Bl. 16 d.A.) der Arbeitgeberin mit, dass der Betriebsrat wegen der Beschwerde des D1. K3 die Einigungsstelle anrufen werde.
Nachdem die Arbeitgeberin auch auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, fand am 30.04.2009 ein Gespräch zwischen dem Mitglied des damaligen Vereinsvorsitzenden, Herrn B4, dem Beschwerdeführer D1. K3 und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden K5 statt. In diesem Gespräch teilte Herr B4 nach Angabe des Betriebsrats mit, dass er über die Beschwerde von Herrn D1. K3 nicht reden würde.
Mit dem am 15.06.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat daraufhin die Einberufung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Gelsenkirchen Z1 sowie die Festsetzung der Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Eine derartige Unzuständigkeit ergebe sich weder daraus, dass die Beteiligten nicht oder nicht ausreichend über die Abhilfe der Beschwerde verhandelt hätten, noch aus der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Auch der Umstand, dass Herr D1. K3 bislang nicht von einem möglichen Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG Gebrauch gemacht habe, stehe der Bildung der Einigungsstelle nicht entgegen. Die Beschwerde des Herrn D1. K3 betreffe auch keine Rechtsansprüche. Mobbing sei kein rechtliches Phänomen, sondern eine tatsächliche Erscheinung im Arbeitsleben, die Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens sein könne.
Der vom Betriebsrat vorgeschlagene Richter am Arbeitsgericht Z1 sei ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender und zweifelsohne unparteiisch. Wegen des Umfangs und der Komplexität der erhobenen Beschwerde müsse die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt werden.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- der Richter am Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Herr M2 Z1, wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009” bestellt,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge ab-/zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle sei wegen der Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG offensichtlich unzuständig. Mit der Beschwerde würden Rechtsansprüche geltend gemacht.
Im Übrigen habe sie Bedenken gege...