Leitsatz (redaktionell)
Eine Uhr ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Verwendung einer Uhr zur Feststellung des für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Zeitaufwandes ist daher nicht mitbestimmungspflichtig.
Fundstellen
Haufe-Index 444836 |
DB 1978, 1987 (LT1) |
ARST 1980, 46 (L1) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 5 (LT1) |
LAGE § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 3 |
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