Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat kann nicht unter Bezugnahme auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG verlangen, daß bei einer sogenannten Rollierregelung für einen auf einen Wochenfeiertag fallenden Rolliertag (= arbeitsfreier Tag in der 6-Tage-Arbeitswoche) ein zusätzlicher freier Arbeitstag gewährt wird. Ein solches Verlangen berührt die Dauer der Arbeitszeit, deren Regelung nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG fällt (BAG 1978-11-21 1 ABR 67/76 = AP Nr 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), so daß für eine Regelung dieser Frage auch nicht die Einigungsstelle zuständig ist.

 

Orientierungssatz

Mit Rechtsbeschwerde angefochten (1 ABR 49/82).

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 14.05.1981; Aktenzeichen 6 BV 12/81)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 13.03.1984; Aktenzeichen 1 ABR 49/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442163

DB 1982, 2710-2711 (LT1)

ARST 1983, 77-77 (L1)

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