Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage
Leitsatz (amtlich)
Eine arbeitsrechtliche Konkurrentenklage wird gegenstandslos, wenn die ausgeschriebene Stelle durch Übertragung auf einen Mitbewerber nicht mehr verfügbar ist. In der „probeweisen” Übertragung einer Stelle für die Dauer von drei Monaten, unter Gewährung einer Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, liegt jedoch keine „endgültige” Übertragung.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 03.05.2001; Aktenzeichen 2 Ga 16/01) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 03.05.2001 – 2 Ga 16/01 – wird auf die Berufung des Verfügungsklägers vom 18.05.2001 abgeändert.
Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, die unter dem 14.12.2000 ausgeschriebene Angestelltenstelle eines Sachbearbeiters Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 a BAT im Sachbereich 1 der Außenstelle M1xxxxx des B5xxxxxxxxx für G1xxxxxxxxxx (Stellenausschreibung Nr. 31/21-922.21) bis zur Entscheidung in der Hauptsache – Arbeitsgericht Münster 2 Ca 683/01 – mit dem Mitarbeiter S3xxxxxxxxx endgültig rechtswirksam zu besetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Tatbestand
Der am 23.01.12xx geborene Verfügungskläger ist seit dem 15.07.1980 bei dem B4xxxxxxx für G1xxxxxxxxxx (früher: B6xxxxxxxxxxx für G1xxxxxxxxxx) im Angestelltenverhältnis tätig. In der Zeit vom 01.10.1989 bis zum 31.12.1998 war er Oberkontrolleur der Außenstelle M1xxxxx. Dieser Dienstposten umfasste die Tätigkeitsmerkmale für die jetzigen Innendienstsachbearbeiter und Oberkontrolleure, also Innendienst und Außendiensttätigkeit. Bedingt durch die ersatzlose Abordnung des damaligen Dezernenten wurde der Straßenkontrolldienst der Außenstelle M1xxxxx in der Zeit vom 31.08.1992 bis zum 11.04.1994 durch den Verfügungskläger in eigener Verantwortung geführt. Diese Aufgaben umfassten Planung und Organisation von Straßenkontrollen, Koordination mit anderen Behörden, Schulungs- und Informationsvorträge bei anderen Behörden, Dienstaufsicht gegenüber der eigenen Kontrolleinheit, Vorbereitung und Durchführung von Dienstbesprechungen usw. In der Zeit vom 14.03.1997 bis zum 31.12.1998 war der Verfügungskläger zum Vertreter des Sachbereichsleiter der Außenstelle M1xxxxx für Außendienstangelegenheiten – also für alle den Straßenkontrolldienst betreffenden Aufgaben – bestimmt. Er ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV b BAT.
Gemäß Stellenausschreibung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 14.12.2000 (31/21-922.21) war im Sachbereich 1 der Außenstelle M1xxxxx ab sofort der Dienstposten für eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter (Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT) zu besetzen. Das Aufgabengebiet sollte umfassen die Planung und Steuerung des Einsatzes der Kontrolleinheit, die örtliche Einarbeitung von Kontrolleuren, Dienstbesprechungen mit Straßenkontrolleuren, Umsetzen von Vorschriften, Anweisungen und dergleichen für die Kontrollpraxis sowie die Bearbeitung von Kontrollberichten. In der Ausschreibung wies das Bundesamt für Güterverkehr Angestellte, die noch nicht in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert waren, darauf hin, dass der Dienstposten während der Erprobungszeit (in der Regel drei Monate) nur vorübergehend übertragen werde und während der Erprobungszeit keine Höhergruppierung erfolge, sondern – wenn die Voraussetzungen erfüllt seien – eine Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT gezahlt werde.
Mit Schreiben vom 24.12.2000 bewarb sich der Verfügungskläger schriftlich auf die ausgeschriebene Stelle. In seinem Bewerbungsschreiben vertrat er – unter Darlegung der Einzelheiten – die Auffassung, er verfüge für den ausgeschriebenen Dienstposten über überdurchschnittliche Erfahrungen und fachliche Eignung.
Mit Schreiben vom 01.03.2001, dass dem Verfügungskläger am Montag, den 05.03.2001 zuging, teilte die Verfügungsbeklagte mit, die Entscheidung sei zugunsten eines Mitbewerbers getroffen worden. Auf die ausgeschriebene Stelle hatten sich insgesamt sechs Beschäftigte beworben. Die Verfügungsbeklagte hatte sich für den Bewerber S4xxxxxxxxx entschieden. Dieser hatte vor der Umorganisation des B5xxxxxxxxx für G1xxxxxxxxxx einen Arbeitsplatz als Betriebsprüfer unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT inne. Nach Wegfall dieses Arbeitsplatzes teilte das B4xxxxxxx für G1xxxxxxxxxx Herrn S4xxxxxxxxx mit Schreiben vom 12.07.1999 mit, man biete ihm ab 01.08.1999 den Dienstposten eines Sachbearbeiters Marktbeobachtung mit Eingruppierung und die Vergütungsgruppe IV b BAT in M1xxxxx an, da man nicht in der Lage sei, ihm einen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 Abs. 3 Unterabs. 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 (Ratio-TV) sei die spätere Bewerbung des Herrn S4xxxxxxxxx um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. Trotz der niedrigeren ...