Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 04.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1738/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.03.1998 – 1 Ca 1738/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche seit ca. 30 Jahren als Angestellte bei der beklagten V… tätig und tariflich nur noch aus wichtigem Grund kündbar ist, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung. Diese Kündigung stützt die Beklagte auf den Vorwurf eines Betrugsversuchs und behauptet hierzu, die Klägerin habe, um in den Genuß vergünstigter Mitarbeiterkonditionen zu kommen, in einem Darlehnsantrag vom 12.08.1997 unrichtige Angaben zum Verwendungszweck („PKW-Kauf”) gemacht; in Wahrheit habe das Darlehn an die Stelle eines zunächst von ihrem Sohn gestellten Darlehnsantrages zu banküblichen Konditionen treten sollen, mit welchem dieser die Ausbildungskosten für einen Flugschein habe finanzieren wollen. Nach wiederholter Anhörung der Klägerin – zuletzt am 16. und 23.09.1997 –, der Einschaltung eines Rechtsanwalts am 26.09.1997 und einem erfolglos gebliebenem Versuch, mit Anwaltsschreiben vom 29.09.1997 bei der Firma I… GmbH Auskunft über eine von der Klägerin vorgelegte PKW-Rechnung vom 11.10.1996 zu erhalten, sprach die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats unter dem 16.10.1997 die hier angegriffene Kündigung aus.
Durch Urteil vom 04.03.1998 (Bl. 106 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Kündigungsfeststellungsantrag der Klägerin entsprochen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, die Beklagte habe die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Nachdem die Beklagte die Klägerin zuletzt am 15. und 16.09.1997 angehört und ihr die Rechnung der Firma I… GmbH, betreffend den von der Klägerin angegebenen PKW-Kauf, bereits am 11.09.1997 vorgelegen habe, sei lediglich noch am 17.09.1997 festgestellt worden, daß der Verwendungszweck für einen im Oktober 1996 in Anspruch genommenen Überziehungskredit dem damals zuständigen Kreditsachbearbeiter nicht mehr erinnerlich gewesen sei. Erst mit Anwaltsschreiben vom 29.09.1997 habe die Beklagte sodann die noch für erforderlich erachtete Aufklärung bei der Firma I… GmbH versucht. Hiermit sei dem Erfordernis der zügigen Aufklärung jedoch nicht mehr Rechnung getragen. Wenn die Beklagte ihren Kündigungsentschluß von der Anfrage bei der Firma I… GmbH habe abhängig machen wollen, habe sie diese bereits am 16.09.1997 unternehmen müssen. Für diesen Fall habe spätestens am 30.09.1997 feststehen können, daß die Firma I… GmbH sich nicht auf eine Beantwortung des Schreibens einlasse. Im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs (16.10.1997) sei unter diesen Umständen die Zweiwochenfrist bereits abgelaufen gewesen.
Gegen das ihr am 01.04.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.04.1998 eingelegte und am Pfingstdienstag, dem 08.06.1998 begründete Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hält die Beklagte an ihrer Behauptung fest, die Klägerin habe im Darlehnsantrag vom 12.08.1997 (Bl. 178 d.A.) unrichtige Angaben über den Verwendungszweck gemacht und versucht, zugunsten ihres Sohnes unberechtigt ein Darlehn zu Mitarbeiterkonditionen zu erhalten. Nach der maßgeblichen Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Krediten an Mitarbeiter (Bl. 60 ff d.A.) ergebe sich, daß die dort aufgeführten Sonderkonditionen allein für Anschaffungsdarlehen von Mitarbeitern, nicht hingegen für Familienangehörige und auch nicht für andere Verwendungszwecke gewährt würden. Nachdem die Klägerin zunächst am 28.07.1997 ein Darlehn auf den Namen ihres Sohnes, Herrn J…-P… H…, über 40.000,– DM mit dem Verwendungszweck „Ausbildungskosten Flugschein” mit einem Zinssatz von 8,75 % beantragt habe, sei dieser Antrag sodann von der Klägerin mit den Worten, die Darlehnsangelegenheit solle nunmehr anders gehandhabt werden, sie wolle das Darlehn selbst auf ihren eigenen Namen aufnehmen, zurückgezogen worden. Mit dem Darlehnsantrag vom 12.08.1997, welches einen Zinssatz von 5 % vorsah, habe die Klägerin nicht – wie vorgegeben – einen PKW-Kauf finanziert, sondern in Wahrheit ein Darlehn zugunsten ihres Sohnes aufnehmen wollen. Tatsächlich sei der am 25.08.1997 zu Lasten des Darlehnskontos abverfügte Betrag von 23.000,– DM auch dem Sohn der Klägerin zugeflossen. Dagegen, daß das Darlehn vom 12.08.1997 zur PKW-Finanzierung aufgenommen worden sei, sprächen zum einen die unterschiedlichen Angaben der Klägerin einerseits und des angehörten Kreditsachbearbeiters M… zum angeblichen Anschaffungszeitpunkt des PKW andererseits. Darüber hinaus ergebe sich aus der Rechnung der Firma I… GmbH vom 11.10.1996 (Bl. 38 d.A.), daß der PKW-Kauf bereits im Oktober 1996 erfolgt sei. Die vollständige Bezahlung des PKW sei offenbar bereits mit dem im Oktober 1996 gewäh...