Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisberichtigung im Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fällt der Arbeitgeber nach Erhebung einer Zeugnisberichtigungsklage in Konkurs, so ist der Rechtsstreit nach Verfahrenseröffnung gegen den Konkursverwalter fortzusetzen. Dieser tritt nämlich mit Verfahrenseröffnung dergestalt in die Rechtsstellung des Arbeitgebers (Gemeinschuldners) ein, daß er die sich aus seiner Arbeitgeberstellung ergebenden Rechte ausüben und Pflichten wahrnehmen muß. Der Konkursverwalter ist für die Erfüllung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Gemeinschuldners in gleicher Weise zuständig wie ein Geschäftsführer oder Liquidator einer Gesellschaft. Auch Zeugnisansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer sind im Konkurs gegen den Verwalter einzuklagen.

2. Entspricht das einem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nicht der vorgeschriebenen Form, ist es inhaltlich unrichtig oder hat der Arbeitgeber bei der Bewertung von Führung und Leistung seinen Beurteilungsspielraum überschritten, kann der Mitarbeiter verlangen, daß das Zeugnis nachträglich abgeändert wird. Dabei handelt es sich um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, soweit es darum geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeugnis in der Hand, welches er nach den jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften beanspruchen kann; seine Forderung ist noch nicht erfüllt.

3. Jedes Zeugnis ist schriftlich abzufassen. Ist ein Zeugnis nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Eine ausdrückliche Verurteilung zur "Unterschrift" ist daher nicht notwendig. Der Zusatz: "Mit freundlichen Grüßen", wie er in dem von der Gemeinschuldnerin ausgestellten Zeugnis noch vor der Unterschrift enthalten ist, hat zu entfallen, da das Zeugnis nicht in Briefform erstellt wird. Das Zeugnis muß in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form mit Schreibmaschine erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet. Der beklagte Konkursverwalter hat das zu berichtigende Zeugnis daher auf dem Firmenbogen der Gemeinschuldnerin erteilen, und zwar mit dem Datum des ursprünglichen Zeugnisses.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch um die Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses.

Der Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bocholt - Konkursgericht - vom 19.04.1994 zum Konkursverwalter über das Vermögen der VMR Gesellschaft für die wirtschaftliche Computerintegration mbH bestellt worden.

Der Kläger war vom 07.l0.1992 bis zum 31.08.1993 bei der Gemeinschuldnerin als PC-Techniker beschäftigt.

Unter dem Datum des 03.09.1993 schloß er mit dieser eine Ausscheidungsvereinbarung nachfolgenden Inhalts:

Herr M. N. scheidet zum 31.08.1993 aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus unserem Unternehmen aus.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält Herr N. unter der Voraussetzung, daß es zu keiner arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung kommt, mit Datum vom 27.09.1993 eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 2.225,00.

Die sich bei Herrn N. in Besitz befindlichen Sims werden am 30.09.1993 an unsere Unternehmung zurückgeben. Herr N. versichert. daß das in seinem Besitz befindliche DragonDictate TM-30K, bestehend aus einem Mikrophon und einer Hardwarekarte, am 06.09.1993 zurückgegeben wird Die dazugehörige Software wird bis zum gleichen Datum von Herrn N. gelöscht. Herr M. N. versichert, keine Unterlagen der V M R GmbH mehr in seinen Händen zu haben. Ebenso wird das in Besitz von Herrn N. befindliche Time System am 06.09.1993 der Firma ausgehändigt.

Mit der Erfüllung dieses Vertrages sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten, es bestehen keine weiteren Forderungen der V M R GmbH gegen Herrn N. und keine weiteren Forderungen des Herrn N. gegen die V M R GmbH.

Der Firmenschlüssel wurde mit heutigem Datum von Herrn M. N. übergeben.

Die in der vorzitierten Vereinbarung erwähnten 2.225,-- DM zahlte die Gemeinschuldnerin an den Kläger nicht. Weiterhin wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für Resturlaubsansprüche nicht vorgenommen.

Unter dem 14.09.1993 erteilte die Gemeinschuldnerin dem Kläger das nachfolgende Zeugnis:

Herr M. N., geboren am 02.09.1955, war in der Zeit vom 15.10.1992 - 31.08.1993 als PC-Techniker in unserem Unternehmen beschäftigt.

Sein Aufgabengebiet umfaßte die Installation und Betreuung, sowie den Aufbau des PC-Netzwerkes und die von uns eingesetzten Standardprogramme und deren Integration in den organisatorischen Ablauf. Darüber hinaus war Herr M. N. dafür verantwortlich, daß von uns vertriebene Spracherkennungssystem bei Kunden zu installieren, diese einzuweisen, zu schulen und die laufende technische Betreuung zu gewährleisten.

An die an Herrn M. N. übe...

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