Leitsatz (amtlich)
Hat eine Speditionsfirma, die ausschließlich im Güterfernverkehr tätig ist, mit allen ihren LKW-Fahrern einzelvertraglich schriftlich vereinbart, dass ihre LKW Fahrer alle während ihres Fahrens der Firmen-LKW mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen über das in jedem dieser Firmen-LKW installierte Mobilfunktelefon eingehenden sowie herausgehenden Telefonate entweder bereits während ihres Fahrens dieser Firmen-LKW oder aber zumindest während ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten in schriftliche Telefonberichte einzutragen haben, ist diese einzelvertragliche schriftliche Vereinbarung von vornherein deswegen gemäß den §§ 134, 306 BGB nichtig, weil sie sowohl gegen die gesetzliche Vorschrift in § 1 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird, als auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 FPersV i.V.m. Art. 1 Nr. 5 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, wonach jeder Fahrer eines LKW's mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen während seiner gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten keine anderen Arbeiten ausführen darf, verstößt.
Normenkette
BGB §§ 134, 306; StVO § 1; FPersV § 6 Abs. 1 Nr. 2; EWGV 3820/85 Art. 1 Nr. 5, Art. 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 13.02.2001; Aktenzeichen 4 (1) Ca 2357/99 L) |
Tenor
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 13.02.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 4 (1) Ca 2357/99 L – wird insgesamt zurückgewiesen.
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das am 13.02.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 4 (1) Ca 2357/99 L – teilweise abgeändert und dabei das am 13.02.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 4 (1) Ca 2357/99 L – klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- für November 1999 3.600,00 DM brutto abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 DM netto nebst 5 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28.02.2000 und
- für Dezember 1999 2.160,00 DM brutto sowie 210,00 DM netto nebst 5 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28.02.2000
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe einer Ölpumpe seitens der Beklagten an den Kläger 1.374,58 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 22.01.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/11 und die Beklagte zu 8/11.
Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben sich in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit zuletzt bereits erstinstanzlich sowie jetzt ausschließlich zweitinstanzlich nur noch darüber gestritten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger, der lediglich vom 13.10. bis zum 18.12.1999 in einem Arbeitsverhältnis als vollzeitbeschäftigter LKW-Fahrer zur Beklagten gestanden hat, deswegen gegenüber der Beklagten zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet ist, weil zum einen er (der Kläger) entgegen der diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien die Telefongespräche, die jeweils während seines Arbeitseinsatzes auf dem LKW der Beklagten entweder von ihm selbst mittels des im LKW der Beklagten installierten Mobilfunktelefons geführt oder von ihm selbst mittels dieses Mobilfunktelefons entgegengenommen worden sind, nicht schriftlich festgehalten hat und weil zum anderen von ihm (dem Kläger) der LKW der Beklagten am 10.12.1999 aus Krankheitsgründen nicht weitergefahren sowie zudem der von ihm am 10.12.1999 gefahrene LKW der Beklagten vor seiner Privatwohnung geparkt worden ist.
Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der nach Vorstehendem zwischen den Parteien in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit zuletzt nur noch strittigen Frage von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen im bereits zum 1.1.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – vom 18.8.1896 (RG Bl. S. 195) u. a. Folgendes aufgenommen war sowie weiterhin ist:
„§ 134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 252 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welc...