Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen 3 (1) Ca 640/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 17.12.1998 – 3 (1) Ca 640/98 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch wegen Weiterbildungskosten.
Der am 07.07.1963 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Von Beruf ist er Diplompsychologe.
Seit dem 01.06.1993 war er aufgrund eines unbefristeten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.06.1993 (Bl. 5 ff. d.A.) als Gruppentherapeut in der vom Beklagten betriebenen Fachklinik E………………… beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 30.06.1993 hatten die Parteien folgendes vereinbart:
„§ 1
Tarifbindung
Zwischen den Vertragsparteien besteht darüber Einigkeit, daß für das nachfolgende Arbeitsverhältnis die AVR/DPWV, in ihrer jeweils gültigen Fassung Gültigkeit haben.”
Als Gruppentherapeut wurde der Kläger nach § 2 des Arbeitsvertrages auf der Stelle eines Sozialarbeiters eingestellt. Seine Vergütung richtete sich nach den §§ 5, 6 der AVR/DPWV. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages war er in die Vergütungsgruppe AVR IV a eingestuft. In § 2 des Arbeitsvertrages war ferner folgendes vereinbart:
„…
III. Zwischen den Vertragsparteien besteht darüber Einigkeit, daß für die erfolgreiche Durchführung der Tätigkeit eine berufliche Weiterbildung des/der Mitarbeiters/in unerläßlich ist. Es handelt sich hierbei um eine Weiterbildung zum/zur:
Sozial-Therapeut, analytisch orientiert
Spätestens ein Jahr nach Arbeitsbeginn muß die Weiterbildung begonnen werden bzw. ein Nachweis erbracht werden, daß die Weiterbildung begonnen werden kann.
IV. Es besteht weiterhin ausdrücklich Einigkeit darüber, daß das Arbeitsverhältnis unter der auflösenden Bedingung geschlossen wird, daß der/die Mitarbeiter/in die Weiterbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in der Regel der Zeitraum des Ausbildungskurrikulums abschließt.”
Am 25.05.1994 schlossen die Parteien über die Absolvierung einer fachlich qualifizierten Weiterbildung eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 39 f. d.A.). Hiernach verpflichtete sich der Kläger zur persönlichen und fachlichen Qualifizierung im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit eines „GT Soz.A./Dipl. Psychologen” die Weiterbildung zum Sozialtherapeuten bei dem Weiterbildungsinstitut GVS Kassel zu absolvieren. Die Weiterbildung sollte am 30.06.1994 beginnen und voraussichtlich im Juni 1997 enden. In Ziffern 9, 10 und 11 der Zusatzvereinbarung vom 25.05.1994 war folgendes bestimmt:
„09. Der H…………… e.V. übernimmt 100 % der Seminargebühren bis zu einer Gesamtfinanzierungssumme (Zuschschußsumme) von DM 11.500,00.
Kosten für Psycho-Analysen, sonstige Analysen, Supervisionen, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie sonstige Nebenkosten der Weiterbildung werden durch den H…………… e.V. nicht übernommen.
10. Die Bezuschußung der Weiterbildung erfolgt unter der Bedingung, daß sich der/die Mitarbeiter/in nach Abschluß der Weiterbildung 5 Jahre (Bindungszeit) für den H…………… e.V. tätig ist. Die Finanzierungssumme (Zuschußsumme) baut sich über den Bindungszeitraum (über 5 Jahre) monatlich mit 191,67 ab.
11. Soweit das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf der Bindungszeit beendet wird, verpflichtet sich der/die Mitarbeiter/in den anteiligen verbleibenden Finanzierungsanteil (Zuschußanteil) mit ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an den H…………… e.V. zurückzuzahlen.
Der H…………… e.V. ist ausdrücklich berechtigt, bei Ausscheiden des/der Mitarbeiter/in vor Ablauf der Bindungszeit die nicht abgebauten Weiterbildungskosten mit Leistungen des H……… e.V. zu verrechnen.”
Der Kläger besuchte darauf von Mitte 1994 bis Juni 1997 im Rahmen der Weiterbildung 13 Wochenseminare, die im wesentlichen in Stuttgart stattfanden (Bl. 75 ff. d.A.).
Der Beklagte erstattete dem Kläger für diese 13 Wochenseminare die Seminarkosten in Höhe von jeweils 800,– DM sowie eine Prüfungsgebühr in Höhe von 500,– DM, insgesamt wurden dem Kläger Kosten in Höhe von 10.900,– DM erstattet. Fahrt- und Unterbringungskosten in Höhe von insgesamt 11.430,– DM trug der Kläger selbst.
Am 19.06.1997 legte der Kläger die Weiterbildungsprüfung erfolgreich ab und erhielt hierüber ein Abschlußzeugnis über die psychoanalytisch orientierte Weiterbildung zum Sozialtherapeuten (Bl. 108 d.A.).
Aufgrund rückläufiger Belegungszahlen wurden in der Fachklinik E………………… im Jahre 1997 drei Gruppentherapeuten entlassen. Durch eine Änderungskündigung, die der Beklagte ausgesprochen hatte, war die Stelle des Klägers auf eine 4/5-Stelle gekürzt worden.
Auf Anraten des therapeutischen Leiters der Fachklinik E………………… bewarb sich der Klä-ger auf eine wegen Schwangerschaftsvertretung befristete Arbeitsstelle in dem vom Beklagten betriebenen Therapiezentrum G………….. in S………………… . Die Parteien schlossen daraufhin am 28.08.1997 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 21 d.A.), wonach das mit der Fachklinik E………………… beste...