Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertreterzulage, Bewährungsaufstieg
Leitsatz (amtlich)
Für die Entscheidung, ob eine höherwertige Tätigkeit als Voraussetzung für die Vertreterzulage gem. § 9 Abs. 2 b) MTArb vertretungsweise übertragen wurde, ist bei dem Vertreter eine durch Bewährungsaufstieg erreichte Lohngruppe zu berücksichtigen.
Dem ist auf der Seite des Vertretenen die Gehaltsgruppe gegenüber zu stellen, die dessen Tätigkeit ohne Berücksichtigung bei dem Vertreter nicht vorliegender, persönlicher Merkmale entspricht.
Normenkette
MTArb § 9
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 30.11.1999; Aktenzeichen 1 Ca 541/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 30.11.1999 – 1 Ca 541/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vertreterzulage gemäß § 9 Abs. 2 b MTArb.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Diensthundeführer und Wachmann bei der Luftwaffensicherungsstaffel H……, J……………… …„Westfalen” beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für Arbeiter des Bundes geltenden Vorschriften, insbesondere der MTArb, Anwendung.
Die Tätigkeit des Klägers ist in Lohngruppe 3 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb Teil II Sonderverzeichnis 2 a Fallgruppe 5.9 eingruppiert. Aufgrund Bewährungsaufstieges wird der Kläger gemäß Lohngruppe 4 a des Lohngruppenverzeichnisses Teil I vergütet.
In der Zeit vom 17.05. bis 07.06.1998, 18.09. bis 05.10.1998, 07.11. bis 16.11.1998, 25.12.1998 bis 03.01.1999 sowie vom 11.02. bis 16.02.1999 vertrat der Kläger den Wachschichtführer B…… Dieser wurde während der Vertretungszeiten nach einem Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe VIII BAT aus der Vergütungsgruppe VII BAT vergütet.
Für die vorgenannten Zeiträume beträgt die Vertretungszulage gemäß § 9 Abs. 2 b des MTArb rechnerisch unstreitig 1.548,72 DM brutto.
Mit Schreiben vom 07.12.1998 und vom 23.02.1999 ließ der Kläger durch die Gewerkschaft ÖTV die Zahlung der Zulage fruchtlos geltend machen.
Dem Wachschichtführer sind 28 Diensthundeführer ständig unterstellt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die Vertretungszulage gemäß § 9 Abs. 2 b MTArb zu. Nach dessen Wortlaut sei auf eine höher zu bewertende Tätigkeit abzustellen. Dies sei bei der Tätigkeit eines Wachschichtführers gegenüber derjenigen eines Wachmanns und Diensthundeführers der Fall. Zweck der Regelung sei es, eine vorübergehend vertretungsweise übernommene höherwertige Aufgabe durch die Zahlung einer Vertretungszulage auszugleichen. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn ein Wachmann, der sich bewährt habe, diese Zulage infolge seiner Bewährung und Vergütung nach der Lohngruppe 4 a nicht erhielte, während ein Arbeiter der Lohngruppe 3 ohne Bewährung im Vertretungsfalle die Zulage bekäme. Auf der Seite des Vertretenen sei auf die Wertigkeit der Grundtätigkeit, hier die Vergütungsgruppe VIII, abzustellen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.548,72 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 12.05.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die Vertretungszulage nicht zu. Sinn und Zweck der Tarifvorschrift sei es, dem Arbeiter dann eine Zulage zu gewähren, wenn man von ihm eine Tätigkeit verlange, die man aufgrund seiner tariflichen Vergütung eigentlich nicht von ihm erwarten könne. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Hierzu hat die Beklagte auf den unstreitigen Umstand verwiesen, dass der Kläger bei dauerhafter Übertragung der vertretungsweise vorgenommenen Tätigkeit weniger Gehalt beziehen würde, als er für seine normalerweise ausgeübte Arbeit als Lohn erhält.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.1999 der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, entscheidend sei die Bewertung der Arbeit auf der Seite des Vertreters. Die Tätigkeit des Vertreters sei, weil § 9 Abs. 2 MTArb die Vertreterzulage von einer „höher zu bewertenden Tätigkeit” abhängig mache, mit der Grundlohngruppe zu bewerten. Ein Bewährungsaufstieg erfolge nicht, weil die Tätigkeit nach einem gewissen Zeitraum höher zu bewerten sei, sondern weil der Angestellte eine bestimmte Tätigkeit unbeanstandet ausgeführt und sich damit bewährt habe. Daher sei die Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII BAT auf Seiten des Vertretenen der Lohngruppe 3 auf Seiten des Klägers als Vertreter gegenüberzustellen. Wegen unstreitiger Höherwertigkeit der Vergütungsgruppe VIII gegenüber der Lohngruppe 3 sei die Vertretungszulage zu zahlen.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines Bewährungsaufstieges bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit des Vertretenen ein geringeres Gehalt beziehen würde. Auf eine derartige Differenzberechnung hätten die Tarifvertragsparteien nicht abgestellt. Zudem würde es dem Kläger sonst zum Nachteil gereic...