Leitsatz (amtlich)
Bei einer Vertretungstätigkeit liegt eine „höher zu bewertende Tätigkeit” i. S. v. § 9 MTArb nicht vor, wenn der Arbeiter einen Angestellten vertritt und er im Fall der endgültigen Übertragung der Angestelltentätigkeit weniger an Vergütung erhielte als bisher in seiner Tätigkeit als Arbeiter.
Normenkette
MTArb § 9
Verfahrensgang
ArbG Stade (Entscheidung vom 15.03.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1394/98 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 15.03.2000 – 2 Ca 1394/98 E – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger gemäß § 9 Abs. 2 b des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 06.12.1995 (MTArb) eine tarifliche Vertreterzulage zu zahlen.
Der Kläger war bei der Beklagten bis 31. Dezember 1998 als Wachmann beim Marinefliegergeschwader … in … beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Der Kläger ist Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe IV a MTArb eingereiht. Die Tätigkeit des Klägers entspricht der Lohngruppe III MTArb. Vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 vertrat der Kläger den Wachtschichtführer …. Dieser ist Angestellter und erhält Vergütung aus der Vergütungsgruppe VII BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs.
Nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst eine Zulage gemäß § 9 MTArb gezahlt hatte, wenn dieser den Wachtschichtführer vertrat, verweigerte sie dies mit Schreiben vom 13.03.1998 mit der Begründung, daß die vom Kläger ausgeübte Vertretungstätigkeit keine höher zu bewertende Tätigkeit sei. Die bereits gezahlten Zulagen ab Januar 1998 behielt sie vom Arbeitsentgelt des Klägers ein und verweigerte die weitere Zahlung des Vertreterzulage gegenüber dem Kläger.
Mit Schreiben vom 25. März 1998 begehrte der Kläger von der Beklagten die Weiterzahlung der Zulage.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Zahlung der Zulage verpflichtet. Bei der Bewertung der Tätigkeiten könne es nur auf die Grundeingruppierung der Tätigkeiten ankommen. In der Grundeingruppierung sei aber die Tätigkeit eines Wachmannes niedriger bewertet als die Tätigkeit eines Wachtschichtführers. Diese Tätigkeit sei höher zu bewerten als die Tätigkeit eines Wachmannes.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Vertretung eines Angestellten für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31.12.1998 einen Betrag in Höhe von 4.146,22 DM nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 4.166,22 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zulage aus § 9 Abs. 2 MTArb, denn dem Kläger sei nicht vertretungsweise eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift übertragen worden. Der Wachschichtführer sei grundeingruppiert in die Vergütungsgruppe VIII des BAT. Diese Vergütungsgruppe sei aber im Vergleich zur Lohngruppe 4 a MTArb nicht höherwertig, denn wenn der Kläger in die Lohngruppe VII BAT eingruppiert würde, erhielte er monatlich 274,91 DM weniger. Dem stehe nicht entgegen, daß die Tätigkeit eines Schichtführers höher zu bewerten sei. Für die Frage der Zulage, komme es lediglich auf das tatsächlich gezahlte Entgelt, hier auf die Lohngruppe 4 a, an. Die Regelung solle lediglich sicherstellen, daß ein Arbeitnehmer, dem anderweitige Tätigkeit vertretungsweise übertragen werde, tarifgerecht vergütet werde. Dies folge auch aus der Regelung des § 9 Abs. 2 a MTArb, denn für den Fall, daß er einen Arbeiter vertreten hätte, hätte sich an seiner Vergütung nichts geändert. Dann wäre gemäß § 9 Abs. 2 a MTArb in dessen Lohngruppe einzugruppieren gewesen und damit in Lohngruppe 4 a verblieben, obwohl er dieselbe Tätigkeit ausgeübt hätte. Das würde bedeuten, daß die Zulage seinen Grund allein darin hätte, daß er einen Angestellten vertrete. Dieses Ergebnis könne nicht der Wille der Tarifvertragsparteien sein.
Gegen dieses ihm am 23. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. April 2000 Berufung eingelegt und diese am 20. Mai 2000 begründet.
Er ist weiterhin der Auffassung, daß die ihm zeitweilig übertragene Vertretungstätigkeit eines Wachschichtführers höher zu bewerten sei als die Tätigkeit als Wachmann, die er ausübe.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 15.03.2000 (2 Ca 1394/98 E) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Vertretung eines Angestellten für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 einen Betrag in Höhe von DM 4.146,22 nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkei...